30. August 2023

Stellungnahme des Lesbischen Aktionszentrums (LAZ) reloaded e.V. 
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 23.08.20231

Vorab:
Wie wurde der Gesetzesentwurf von Bundesjustizminister Buschmann, einem seiner Verfasser, der Öffentlichkeit „verkauft“?

Das „Selbstbestimmungsgesetz“ sei „für eine kleine Gruppe von Menschen, für die es eine besondere Bedeutung hat“. Und: „Stellen Sie sich vor, Sie gehen zum Amt, Sie wollen einfach Ihr Leben leben. Sie wollen niemandem etwas Böses. Und dann werden Sie befragt, was Ihre sexuellen Phantasien sind. Welche Unterwäsche Sie tragen. Und solcherlei Dinge. Und diese Befragungen haben die Betroffenen als sehr entwürdigend empfunden…Die jetzige Rechtslage ist vom Bundesverfassungsgericht kritisiert worden. Das Verfassungsgericht hat auch gesagt: So, wie es der Gesetzgeber in der Vergangenheit gemacht hat, darf man es nicht weitermachen.“ Man erfülle mit dem Gesetz einen „Verfassungsauftrag“ 1.
Zur Kritik, dass Jugendliche unter 18 Jahren ihren Geschlechtseintrag ohne Pflichtberatung ändern lassen könnten, entgegnet Buschmann: „Vor einer unreifen, übereilten Entscheidung schützen erstmal die Eltern …‘.“2
Zur Gefahr, dass sich so Männer mühelos Zugang zu geschlechtsspezifischen Räumen verschaffen können, meint Buschmann, das Hausrecht von z.B. Saunabetreibern bleibe unberührt. Fälle dieser Art würden aber „in der Praxis ganz selten“3 auftreten.

Diese Ausführungen entsprechen nicht den Tatsachen. Wahr ist:

  1. Das sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ wird Auswirkungen auf die Beweisfunktion des Geschlechtseintrags und damit für Alle haben. Ganz besonders wird es Auswirkungen auf FrauenLesben und Mädchen haben, deren grundgesetzlich garantiertes Recht auf Gleichberechtigung dadurch tangiert wird.4

  2. Die zwei nach dem Transsexuellengesetz (TSG) erforderlichen Gutachten für eine begehrte Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen werden nicht vom „Amt“ vorgenommen, sondern von professionellen GutachterInnen (ÄrztInnen, PsychologInnen).

  3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Begutachtungspraxis des TSG nicht kritisiert.
    Im Gegenteil: Da es verschiedene Ausgangssituationen bei inter- und transsexuellen Personen gibt, liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf die Voraussetzungen für einen rechtlichen Geschlechtswechsel vor.5 Demzufolge hat das BVerfG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, an die personenstandsrechtliche Anerkennung eines Geschlechtswechsels bei Transsexuellen besondere Voraussetzungen zu knüpfen. Das ergibt sich allein schon aus seiner Rechtsprechung der Jahre 2011 und 20176:
    Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist“ [Hervorhebung durch d. V.].7  Letztgenannter Satz fehlt bezeichnenderweise im GE der Bundesregierung.8
    Einen „Verfassungsauftrag“ erfüllt die Bundesregierung mit diesem GE daher nicht, eher einen Auftrag der Translobby.

  1. Die verfassungsrechtlich verbürgten Elternrechte nach Art. 6 Abs. (2) GG werden wegen der Ersetzung der fehlenden Zustimmung durch das Familiengericht empfindlich beschnitten.

  2. Fälle, dass sich Männer ungeniert Zutritt zu geschlechtsspezifischen Räumen verschaffen, gibt es sehr wohl. Konfliktfälle gelangen allerdings selten an die Öffentlichkeit, weil die Betreiberinnen in vorauseilendem Gehorsam ihre Einrichtungen entweder aus Gründen der Abhängigkeit von staatlichen Subventionen oder aus Angst vor „Shitstorms“ der woken Community oder sogar als deren „Speerspitze“ und ohne Rücksicht auf Besucherinnen, die geschlechtsspezifische Räume bevorzugen, zu „transinklusiven“ Orten erklären.

Überblick über die Änderungen

In Folge der Intervention des Bundesinnenministeriums hat die Bundesregierung einen im Kabinett abgestimmten GE zur „Selbstbestimmung“ mit einigen wesentlichen Änderungen im Vergleich zum früheren Referentenentwurf von BMFSFJ und BMJ vorgelegt.

In erster Linie wurden Bestimmungen zur Missbrauchskontrolle im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung eingefügt. Im Fokus steht dabei die Festlegung des Aufenthaltsstatus von AusländerInnen als Anspruchsvoraussetzung für eine „Erklärung“ zu Geschlechtswechsel und Vornamensänderung (§§ 1 Abs. (3), 2 Abs. (4)) und die weitgehende Außerkraftsetzung des sog. „Offenbarungsverbots“ für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie amtlichen Stellen mit Sicherheitsaufgaben (§ 13 Abs. (1), (3)-(5)).

Daneben gibt es Änderungen im Verhältnis zwischen Geschlechtseintrag und Vornamen (§§ 1 Abs. (3), 5 Abs. (2)), eine vorgelagerte Anmeldefrist für die Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen statt einer nachgelagerten Wirksamkeitsfrist sowie einer „Opt-Out“-Regelung nach Ablauf einer sechs-Monats-Frist im Fall einer unterlassenen Abgabe der „Erklärung“ zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen (§ 4 Anmeldung beim Standesamt).

Es wird klargestellt, dass die bisherigen Einträge in amtlichen Registern bestehen bleiben
(§ 10 Abs. (1)). Weiterhin besteht ein Anspruch auf die Neuausstellung bestimmter Dokumente (z.B. Zeugnisse) nur dann, wenn ein „berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann“ (§ 10 Abs. (2)).

In § 6 (Wirkung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen) wurde bei der Regelung des Verhältnisses zwischen Privatpersonen in Bezug auf den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen dem „Hausrecht“ die „Vertragsfreiheit“ zur Seite gestellt (Abs. (2)) und bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen detailliert auf das biologische Geschlecht abgestellt (Abs. (4)).

Auch bei der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Fortpflanzung wird deutlicher als bisher auf das biologische Geschlecht Bezug genommen
(§ 8 Abs. (1)).

Wegen der Heraufsetzung geschätzter Verfahren nach dem Transsexuellengesetz bzw. zukünftig Selbstbestimmungsgesetz werden die Kostenersparnisse für AntragstellerInnen und Länder/Kommunen höher als im Referentenentwurf angesetzt: AntragstellerInnen
5,6 Mill. € statt 3,7 Mill. €; Länder 1,97 Mill. € statt 183.500 €; „richterliche“ Kosteneinsparungen 750.000 € statt 506.000 €.

Fazit

Wenngleich der GE eine höhere „Kostenersparnis“ – allerdings nur durch geschätzte höhere Fallzahlen (Trend?) – vorweisen kann, hat sich indes an dessen Zielrichtung und den wesentlichen Kernpunkten gegenüber dem alten RE9 nichts geändert.10 Dies gilt besonders für

  • die Vermengung von „Geschlecht“ und Geschlechtsidentität“, welche gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenbestimmtheit und Normenklarheit verstößt (Art. 20 Abs. (3) Grundgesetz (GG)),

  • den Verlust der Beweisfunktion des Geschlechtseintrags und die daraus resultierenden Folgen für die Durchsetzung der geschlechtsbasierten Rechte von Lesben/Frauen und Mädchen nach Art. 3 Abs. (2) GG,

  • die Verletzung der Elternrechte nach Art. 6 Abs. (2) Satz 1 GG und des Kindeswohls,

  • das bußgeldbewerte Offenbarungsverbot, welches die Meinungs- und Pressefreiheit beschneidet (Art. 5 Abs. (1) Satz 1 und 2 GG), durch nicht nachvollziehbare Ausnahmen im Privatbereich und tatbestandliche Unklarheiten (Augenschein?) gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Normenwahrheit und Normenklarheit verstößt und durch den „Chilling-Effekt“ einer drakonischen „Abschreckung“ (10.000 €) einen Angriff auf unsere Demokratie verübt.


Im Einzelnen

  1. Missbrauchskontrolle (§§ 1, 2, 13)

Im Fokus der vorgenommenen Änderungen stehen Regelungen der Missbrauchskontrolle zur Kriminalitätsbekämpfung.
Dabei geht es einmal um AusländerInnen, welche keinen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status – Unbefristetes Aufenthaltsrecht, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis mit rechtmäßigem Aufenthalt im Inland, oder blaue Karte EU
(§ 1 Abs. (3) – haben: Diese sind vom Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs (GE) nicht erfasst. Auch eine Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist dann unwirksam, wenn zwischen Erklärung und Erlöschen des Aufenthaltstitels, also der Ausreisepflicht, eine Frist von zwei Monaten oder weniger liegt (§ 2 Abs. (4)). Grund ist, dass der Heimatstaat voraussichtlich die Einreise des eigenen Staatsangehörigen verweigert, der nach bundesdeutschem Recht Geschlechtseintrag und Vornamen geändert hat.
Zum anderen geht es um Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie amtliche Stellen mit Sicherheitsaufgaben, deren Aufgaben und Arbeitsweisen im RE schlicht nicht berücksichtigt worden sind. Diese Behörden stützen sich bei der Erledigung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben für die Datenverarbeitung auf den Abruf von Daten aus amtlichen Informationssystemen, welche z.B. die alten und aktualisierten Eintragungen der Standesämter und Einwohnermeldeämter enthalten und tauschen diese Daten auch mit anderen Behörden aus. Die Datenverarbeitung der alten Eintragungen bis zur Änderung (§ 13 Abs. (3), der Abruf sowie der Austausch von Daten zwischen Behörden (§ 13 Abs. (4)) und die Information namentlich genannter Sicherheits- sowie anderer Behörden (§ 13 Abs. (5)) stellen eine Ausnahme vom Offenbarungsverbot dar. Weitere Einzelheiten zu der Unverzichtbarkeit verlässlicher Identitätsdaten und -dokumente bei der Bekämpfung z.B. von organisierter Kriminalität finden sich im Beitrag von
L Beatrice „Macht das deutsche Innenministerium in Bezug auf Self ID seinen Job? Werden die Innenministerien der europäischen Nachbarstaaten folgen?“11

  1. Verknüpfung von Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§§ 2, 5)

Eine weitere Neuerung betrifft die Verknüpfung der Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen: Während der RE sowohl eine getrennte als auch eine kombinierte Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen zuließ, ist im Gesetzentwurf nur noch eine kombinierte Änderung zulässig (§ 2 Abs. (3)). Es sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag „entsprechen“. Auch bei einer Rückänderung hin zum ursprünglichen Geschlechtseintrag gelten wiederum die alten Vornamen (§ 5 Abs. (2)). Das Verfahren wird damit stereotypisiert, also vereinfacht.

  1. Anmeldung und Erklärung (§ 4)

Das Verfahren um die eigentliche „Erklärung“ zur Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen herum wird verändert: Während es im RE eine „Wirksamkeitsfrist“ von drei Monaten nach der Erklärung gab, wird nunmehr der eigentlichen „Erklärung“ eine dreimonatige Anmeldefrist als „Überlegungs- und Reflexionsfrist“ beim Standesamt vorgeschaltet. Verstreicht nach der Anmeldung eine Frist von sechs Monaten, ohne dass eine entsprechende „Erklärung“ abgegeben wurde, ist die Anmeldung gegenstandslos (§ 4). Vorteil für das Verwaltungsverfahren: Die Anmeldung mit auflösender Frist macht eine nachträgliche Rücknahme der „Erklärung“, wie noch im RE vorgesehen war, überflüssig.

  1. Ansprüche der betroffenen Personen im Eintragungsverfahren (§ 10 Änderung von Registern und Dokumenten)

Abs. (2) stellt klar, dass die antragstellende Person in der Regel verlangen kann, Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern ändern zu lassen (Ausnahme: Gründe des öffentlichen Interesses). Neu ist: Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Löschung des alten Geschlechtseintrags und der alten Vornamen in amtlichen Registern. Diese Regelung ergänzt die Neuerungen zur Missbrauchskontrolle in § 13.
Weiterhin besteht ein Anspruch auf die Neuausstellung namentlich aufgeführter Dokumente (z.B. Zeugnisse) nur dann, wenn ein „berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann“ (§ 10 Abs. (2)). Damit soll die Dokumentenausstellung auf das notwendige Maß beschränkt werden.

  1. Folgen der Änderung des Geschlechtseintrags (§ 6)

Als Folgen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für die betroffenen Personen wird betreffend den Zugang zu den Einrichtungen und Räumen sowie der Teilnahme an Veranstaltungen nunmehr neben dem „Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers“ und dem „Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln“, auch die „Vertragsfreiheit“ gegenübergestellt, die wiederum ihre Schranken im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet. Diese „Klarstellung“ bedeutet nichts anderes, als dass der Gesetzgeber mögliche „Diskriminierungsfälle“ an die Justiz abschiebt und es versäumt, die notwendigen Regelungen selbst zu treffen (auch bei der Bewertung sportlicher Leistungen überlässt er diese Entscheidung dritten Personen, vgl. § 6 Abs. (3)). Dazu wäre er aber aus Gründen des Rechtsstaats- und Demokratiegebots verpflichtet, weil es bei Minderheiten- und Frauenrechten um das Ausbalancieren von Grundrechten geht.12

  1. Biologisches Geschlecht und Geschlechtsidentität – Folgen der Gleichsetzung für das weibliche Geschlecht

In den §§ 6 Abs. (4) und 8 Abs. (1) wird unter Außerachtlassung des Geschlechtseintrags bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen und der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften in Bezug auf die Fortpflanzung klarer als im Referentenentwurf auf das biologische Geschlecht der betreffenden Personen abgestellt. Zusammen mit § 9 (Spannungs- und Verteidigungsfall) und (eingeschränkt) § 11 (Eltern-Kind-Verhältnis) enthält der GE damit vier zentrale Regelungen, welche auf das biologische Geschlecht der betroffenen Personen und nicht auf den Geschlechtseintrag abstellen. Auch bei sportlichen Leistungen (§ 6 Abs. (3)) wird zwischen Geschlecht und Geschlechtsidentität zumindest sprachlich differenziert.
Soweit Frauen- und Mädchenrechte betroffen sind, bleibt es aber bei einer Vorrangstellung von Minderheiten- vor Frauen/Mädchenrechten:

  • § 6 (Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen) beim Zugang zu geschlechtsspezifischen Räumen und Veranstaltungen (Abs. 2) sowie

  • § 7 (Quotenregelungen) insbesondere bei der Wahl von Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen.

Durch die Gleichstellung von Geschlechtsidentität mit Geschlecht und der Außerachtlassung der verfassungsrechtlich verbrieften Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. (2) GG wird dem männlichen Geschlecht Tür und Tor geöffnet, die Rechte von Frauen und Mädchen auf ihre mühsam errungenen Schutz- und autonomen Räume sowie ihre gesellschaftliche Teilhabe auszuhöhlen.

Dass die VerfasserInnen dieses GE nicht die geringste Einsicht in diese verfassungsrechtliche Schieflage haben, beweist folgender Satz aus dem Allgemeinen Teil der Begründung: „Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen“.13 Und im Besonderen Teil der Begründung heißt es unter § 7: „Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Abstellen auf das Kriterium des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts andere Personengruppen benachteiligt werden. Denn zum einen erfahren Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag abweicht und die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen nach § 2 SBGG geändert haben, im Alltag und im Berufsleben Diskriminierung und Benachteiligung, so dass ihre Förderung im Berufsleben ein gesellschaftliches Anliegen ist. Zum anderen dürfte eine Personenstandsänderung nicht leichtfertig und nur zu dem Zweck vollzogen werden, den vermeintlichen Vorteil einer Quotenregelung zu nutzen…“14

Damit kann dieser GE mit Fug und Recht als verfassungswidriger „Männerrechtsgesetzentwurf“ bezeichnet werden. Dem gilt es mit geeigneten rechtlichen Maßnahmen zu begegnen.

Berlin, den 30.08.2023

Gunda Schumann
Vorständin

1 Marco Buschmann im ZDF-Morgenmagazin am 23.08.2023, zitiert nach Jens Peter Paul, „Durchgesetzt mit Lüge und Erpressung“, Cicero, 23.08.2023, https://archive.li/PWMj2, und Emanuel Zylla, „Was ist das beschlossene Selbstbestimmungsgesetz?“, Frankfurter Rundschau, 23.08.2023, https://www.fr.de/politik/selbstbestimmungsgesetz-geschlecht-namen-standesamt-verfassung-regierung-buschmann-zr-92476664.html

2 Ebd.

3 Ebd.

4 Siehe unsere Stellungnahme, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/227180/c223f114874cb13b5ab5e96ee4baae82/laz-data.pdf
[letzter Zugriff: 30.08.2023] zum Referentenentwurf von BMFSFJ und BMJ, https://www.bmfsfj.de/resource/blob/224548/4d24ff0698216058eb758ada5c84bd90/entwurf-selbstbestimmungsgesetz-data.pdf [letzter Zugriff: 30.08.2023] [zitiert: RE].

5 BVerfG, Beschl. des Ersten Senats vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16, Rz. 1-69 [zitiert: BVerfG 2017], http://www.bverfg.de/e/rs20171010_1bvr201916.html [letzter Zugriff: 07.05.2023], Rz. 48, 45.

6 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17.10.2017 -1 BvR 747/17- (Nichtannahmebeschluss), Rz. 6, 10, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rk20171017_1bvr074717.html [letzter Zugriff: 07.05.2023]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11.01.2011 -1 BvR 3295/07-, Voraussetzungen für Eingetragene Lebenspartnerschaft, Rz. 64, 66, http://www.bverfg.de/e/rs20110111_1bvr329507.html [letzter Zugriff: 06.05.2023] [zitiert: BVerfG 2011].

7 BVerfG 2011, Rz. 66.

8 Vgl. GE (Fn. 1), A.I.4 (S. 26).

9 S. Fn. 5.

10 Ebd.

11 S. Website LAZ reloaded, Beitrag vom 02.08.2023: Englische Originalfassung ; Deutsche Übersetzung

12 S. Fn. 5.

13 Begründung, Allgemeiner Teil, I. Rechtliche Ausgangslage, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen, 6. Weitere Gesetzesfolgen, S. 34

14 Begründung, Besonderer Teil, Zu § 7 (Quotenregelungen), S. 50.

Autorin: Gunda Schumann ©


 

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