29. April 2023

Die Katze ist aus dem Sack – der Referentenentwurf zum sogenannten „Selbstbestimmungsgesetz“ (SBGG) ist da!

Erklärungen Erwachsener zum Wechsel des Geschlechtseintrags beim Standesamt reichen künftig aus, der entgegenstehende Wille der Eltern kann bei über 14-Jährigen durch das Familiengericht ausgehebelt werden. Fachgutachten in allen Fällen adé! Und noch etwas: Der Geschlechtswechsel ist 1x im Jahr möglich! Damit wird der Geschlechtseintrag obsolet und verliert seine Beweisfunktion. Das ist insbesondere benachteiligend für Frauen.

Wirksam wird die Erklärung vorm Standesamt nach drei Monaten (Rücknahme soll bis dahin möglich sein).

Verstöße gegen das Offenbarungsverbot sollen mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.

Spezialregelungen gibt es beim Hausrecht (Stichwort Frauensauna), bei Quotenregelungen, beim Sport und bei Wettkämpfen, bei der Abstammung, im Verteidigungsfall, beim Offenbarungsverbot und bei medizinischen Leistungen (die Transition hat keinen Einfluss auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen).

Die MinisterInnen erwarten nur 4.000 Fälle pro Jahr. Nach den britischen Schätzungen zur Zeit vor der geplanten Reform des Gender Recognition Act unter Premierministerin Theresa May können da locker noch zwei Nullen drangehängt werden, also 400.000!

Nach fünf Jahren soll das Gesetz, auch wegen eventuellem Missbrauch, evaluiert werden.

Wie geht’s weiter?

Der Referentenentwurf geht in die Ressortabstimmung (ist wohl bereits geschehen), dann an die Verbände zur Stellungnahme (auch an LAZ reloaded e.V.), dann ins Kabinett; nach entsprechender Beschlussfassung dort (vielleicht noch vor der Sommerpause) geht er in den Bundestag (1. Lesung), voraussichtlich nach der Sommerpause. Von da aus wird der Kabinettsentwurf an die Ausschüsse (Familie und Recht) weitergeleitet; nach ExpertInnenanhörungen erfolgt ein (befürwortender oder ändernder) Beschluss mit Weiterleitung an den Bundestag für die 2./3. Lesung. Nach dortiger Abstimmung über den Gesetzentwurf geht das Gesetz in den Bundesrat (BR). Falls als Zustimmungsgesetz*, kann der BR das Gesetz kippen, falls als Einspruchsgesetz**, kann der BR sein Inkrafttreten allenfalls verzögern.

Inkrafttreten voraussichtlich nicht vor Ende 2023/Anfang 2024.

Weitere Details werden berichtet, wenn wir unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf gefertigt haben.

Euer LAZ-Team

 

  • Zustimmungsgesetz: Der Bundesrat muss bei Gesetzen zustimmen, die (teilweise) in die Länderkompetenz fallen (z.B. das Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 84 Grundgesetz – GG).

** Einspruchsgesetz: Der BR kann gegen Bundesgesetze Einspruch erheben (Art. 77 GG). Dieser kann von
    einer Mehrheit des Bundestages in einer erneuten Beratung des entsprechenden Gesetzes
    zurückgewiesen werden.

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