3. November 2020

Stellungnahme des LAZ reloaded e.V. zum GE der Grünen

An die Mitglieder des Ausschusses für Inneres und Heimat

Berlin, den 27.10.2020

Stellungnahme des Lesbischen Aktionszentrums reloaded e.V. (LAZ reloaded e.V.) [1]  zum Gesetzentwurf der Abgeordneten Sven Lehmann, Ulle Schauws, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Katja Dörner, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabes Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Corinna Rüffer, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SelbstbestG) vom 10.06.2020

Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/19755[2]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Vereinigung, die für die Nachhaltigkeit der erlangten Rechte für Frauen und Lesben eintritt, müssen wir zu dem Gesetzentwurf Stellung beziehen, denn er ist unvereinbar mit den Rechten aller – auch lesbischer – Frauen, welche nicht zuletzt verfassungsrechtlich verbürgt sind. Dies sei im Folgenden ausgeführt:

I. Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung (Artikel 2, Änderung des Personenstandsgesetzes, § 45b)

Die UrheberInnen des Gesetzentwurfs sind angetreten, um den „psychopathologisierenden Begutachtungszwang“ des Transsexuellengesetzes und den „ambitionslosen und bevormundenden“ § 45b des Personenstandsgesetzes zur dritten Option („divers“) durch eine rechtliche Lösung zu ersetzen, die „transsexuellen, transgeschlechtlichen und transidenten“ bzw. intergeschlechtlichen Menschen ab 14 Jahren (!) die Selbstbestimmung über ihren Geschlechtseintrag und damit ihr Geschlecht ermöglichen soll; eingeschlossen sein soll auch auf Verlangen der AntragstellerIn die Möglichkeit einer abermaligen Änderung des Geschlechtseintrags nach einem Jahr. Alternativ wird eine gänzliche Abschaffung des Geschlechtseintrags vorgeschlagen (vgl. Einleitung, C. Alternativen Begründung, A. Allgemeiner Teil).

Der vorliegende Gesetzentwurf ignoriert aber – von fragwürdigen Annahmen eines vom Körper unabhängig existierenden „Geschlechtsempfindens“ und der Vermengung der Problemlagen inter- und transsexueller Menschen einmal abgesehen – gänzlich die Auswirkungen eines solchen Unterfangens auf die Beweisfunktion des Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr und damit der Rechte von Frauen, deren Gleichstellung mit den Männern nach Art. 3 Abs. (2) GG nicht zuletzt vom Staat zu fördern ist.

Im Einzelnen:

a) Beweisfunktion des Geschlechtseintrags (Personenregister und Geburtsurkunde) im Rechtsverkehr (§§ 54 Abs. (1), (2), 55 Abs. (1) Nr. 4 PStG).[3]

Dazu das Bundesverfassungsgericht: „…wird der Registereintrag…zum Zwecke der Identifizierung und Datenvalidierung oder zu statistischen Zwecken benötigt…Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder des Ausdrucks aus dem Geburtenregister gegenüber Behörden, Gerichten oder Dritten ist in einer Vielzahl von rechtlichen Lebenssituationen rechtlich vorgesehen…Die Vorlage der Geburtsurkunde wird unter anderem für die Anmeldungen zum Studium, zu universitären Prüfungen, Staatsexamina und zur Promotion, bei Bewerbungen in den öffentlichen Dienst beziehungsweise in das Beamtenverhältnis sowie für bestimmte Ausbildungsberufe gefordert.“ (Rz 8). Und weiter: „Teilweise regelt das Recht Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht…“ (Rz. 39).[4]

b) Nachweispflichten für den Geschlechtseintrag

Die auf dem nicht objektiv nachweisbaren individuellen „Geschlechtsempfinden“ basierende Änderung des Geschlechtsantrags „per Mausklick“ sowie ihre mögliche Wiederholung in Abständen von einem Jahr[5] würde die sorgfältig austarierte Grundlage für die Ausübung von Rechten und Pflichten, die an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, ins Wanken bringen. Die Behauptung, aus dem Ausland seien „keine Fälle missbräuchlicher Antragstellung bekannt“ (vgl. B. Besonderer Teil, Artikel 2, Absatz (5)), ist nicht geeignet, Kindern und Jugendlichen mit einer noch gar nicht voll entwickelten Geschlechtsidentität die alleinige (wiederholbare) Entscheidung über eine beweiserhebliche Tatsache im Rechtsverkehr zu überlassen.

Dazu das Bundesverfassungsgericht: “Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist.“ (Rz. 66)[6]

c) Konsequenzen für Frauen

Das Öffnen der rechtlichen „Schleusen“ für Trans-Personen, auf Antrag ihr Geschlecht zu wechseln und entsprechend registrieren zu lassen, würde die Statistik über die Verteilung der biologischen Geschlechter aufheben, zumindest erheblich verzerren. Außerdem würden auf der Statistik beruhende Prognosen, Gutachten und Maßnahmen gegen Diskriminierung erschwert oder unmöglich gemacht. Förderpläne zur Erreichung der Gleichberechtigung wie politische Teilhabe durch Paritégesetze, Quoten, Stipendien, Frauensport, Schutz vor männlicher Gewalt, Meinungs- und Versammlungsfreiheit wären akut bedroht. Nicht zuletzt würde der registrierte Geschlechtswechsel auf „Zuruf“ dem ohnehin schon zu beobachtenden Endringen von Männern, die sich als trans identifizieren, in geschützte (z.B. Toiletten, Frauenhäuser, Gefängnisse) und autonome Frauenräume (z.B. Clubs, Kneipen, Vereinsräume) die juristische Legitimation liefern.

Die von den VerfasserInnen des Gesetzentwurfs alternativ geforderte Abschaffung des Geschlechtseintrags würde einmal zu erheblichen praktischen Problemen im Rechtsverkehr führen. Dazu die Bundesregierung: „Der Geschlechtseintrag bei der Geburt ist ein Referenzeintrag, der im täglichen Leben als Beweismöglichkeit im gesamten Rechtsverkehr dient…Würde das Geschlecht daher nicht im Personenstandsregister, sondern in anderen Registern festgehalten, würde die Frage der Bestimmung des Geschlechts nur verschoben, die Rechtsposition der Bürger jedoch empfindlich geschwächt.“[7]Der Wegfall des Geschlechtseintrags im Personenregister würde für die Frauen bedeuten, dass die noch zu erfüllende Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen unmöglich gemacht wird: Wie soll der Staat dem Gleichstellungsgebot von Männern und Frauen sowie der Beseitigung geschlechtsspezifischer Diskriminierung nachkommen, wenn ihm die statistischen Nachweise fehlen, wie viele Frauen in welchen Bereichen der Gesellschaft diskriminiert werden, ja wenn die statistische Größe „Frau“ verschwindet? Wie soll Frauenförderung im öffentlichen Dienst umgesetzt werden, wenn den betroffenen Frauen mangels Geschlechtseintrag der Nachweis fehlt, dass sie Frauen sind? [8]

Durch die Ausdehnung der Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2017 auf Trans-Personen, welches in einem obiter dictum den Wegfall des binären Geschlechtseintrags zugunsten intersexueller Menschen (um die es in der Entscheidung geht) erörtert hat, gerät den UrheberInnen des Gesetzentwurfs die Benachteiligung von 50% der Bevölkerung aus dem Blick. Der staatliche Auftrag des Artikel Art. 3 Abs. (2) Grundgesetz zur Realisierung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen – und nicht zuletzt die hierfür unerlässliche Führung von geschlechtsspezifischen Statistiken – läuft nach dieser Lesart leer. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Ansatzes ist daher zweifelhaft.

II. Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe (Artikel 3, Selbstbestimmungsgesetz (SelbstbestG), § 3, hier: Abs. (2), Einvernehmliche genitalverändernde chirurgische Eingriffe an Kindern ab 14 Jahren)

Des Weiteren wollen die VerfasserInnen des Gesetzentwurfs in Anlehnung an den Referentenentwurf des Justiz- und Verbraucherschutzministeriums zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden medizinischen Eingriffen Minderjährigen ab 14 Jahren die Möglichkeit geben, mit Einwilligung der „sorgeberechtigten Person“ – und bei deren Weigerung mit Einwilligung des Familiengerichts – einvernehmliche „genitalverändernde chirurgische Eingriffe“ an sich vornehmen zu lassen. Abgesehen von einer Vermengung der Problemlagen intersexueller und transidenter Kinder[9] und der offensichtlichen juristischen „Freigabe“ der Mastektomie an jungen Mädchen durch Reduzierung des Verbotstatbestandes auf „genitalverändernde chirurgische Eingriffe“[10] dürfen sich Kinder nach der Intention des Gesetzentwurfs irreversiblen nicht medizinisch indizierten Eingriffen aussetzen. Vorgeschaltete Hormongaben sollen auch hier in einem rechtsfreien Raum verabreicht werden dürfen (vgl. B. Besonderer Teil, Artikel 3, § 3, zu Absatz 2, Satz 3).

Genitalverändernde medizinische Eingriffe an Kindern ab 14 Jahren bei gleichzeitiger Zulassung hormoneller Behandlungen vor der Pubertät (d.h., im Alter von ca. 10-13 Jahren) sind hingegen aus Gründen des Kindeswohls und aus ethischen Gesichtspunkten strikt abzulehnen.

Im Einzelnen:

a) Altersuntergrenze – 14 Jahre – für „genitalverändernde chirurgische Eingriffe“

  • Dem operativen Eingriff gehen i.d.R. langwierige Behandlungen, insbesondere pubertätsblockierende und gegengeschlechtliche Hormonbehandlungen, Psychotherapie sowie probatorisches Leben in der neuen Geschlechtsrolle voraus. Ein invasiver medizinischer Eingriff mit 14 Jahren ist somit schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Medizinische ExpertInnen und Translobbyverbände empfehlen daher – auch aus Haftungsgründen – die Vornahme operativer Maßnahmen nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres.[11]
  • Ob Kinder Tragweite und Folgen eines geschlechtsverändernden operativen Eingriffs hinreichend erfassen können, darf angesichts der ungesicherten Persistenz (nur zwischen 2% und 27% der Kinder mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz entwickeln eine gegengeschlechtliche Identität im Erwachsenenalter) sowie des unklaren Suizidrisikos bezweifelt werden.[12]
  • Wie die Erziehungsberechtigten und bei deren Weigerung die FamilienrichterIn die Einwilligungsfähigkeit des antragstellenden Kindes angesichts der schon nicht ausreichenden medizinischen Evidenzbasiertheit für die Persistenz einer anhaltenden gegengeschlechtlichen Identität einen genitalverändernden operativen Eingriff im Hinblick auf die Gesundheit und Lebensqualität des Kindes ohne förmliches Beweisverfahren, d.h. ohne ein jugendpsychiatrisches Gutachten, nur angesichts des Eindrucks in der persönlichen Anhörung, zu beurteilen in der Lage sein soll, erschließt sich nicht.[13] Das „Wohl des Kindes“ bleibt so auf der Strecke.

b) Hormonbehandlungen

Die langfristigen Risiken der Einnahme von Pubertätsblockern für die PatientInnen – zumal es sich um sog. „Off-Label Use“[14]– Medikamente handelt – sind unzureichend erforscht.[15]

Der angestrebten zeitlich begrenzten Pubertätsunterdrückung und damit der Reduktion des durch die Ausbildung der sekundären Geschlechtsmerkmale zunehmenden Leidensdrucks bei Kindern mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz stehen nach bisheriger Datenlage folgende, von den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags ausführlich dargestellte, aber im vorliegenden Gesetzentwurf offenbar nicht berücksichtigte, gravierende Risiken[16] gegenüber:

  • Irreversible Beeinflussung der Hirnreifung, d.h. Beeinträchtigung der Emotions- und Verhaltenskontrolle, Verschlechterung des Langzeit-Raumgedächtnisses, Minderung des IQ, Verschlechterung des Arbeitsgedächtnisses,
  • unzureichende Knochendichte,
  • Beeinträchtigung der psychosexuellen Entwicklung, d.h., kein sexuelles Begehren, keine sexuellen Erfahrungen, Verhinderung einer homosexuellen Entwicklung, und
  • bleibende Infertilität[17].

Letztgenannte Folge ist übrigens nach § 1631c BGB (Sterilisationsverbot) untersagt, weil diese Norm keine Ausnahmen oder Einschränkungen zulässt. Da nach dem Gesetzentwurf Hormongaben – auch mit einem sterilisierenden Nebeneffekt – vom geplanten Verbot genitalverändernder chirurgischer Eingriffe nicht erfasst werden sollen, wird die hormonell induzierte Sterilisierung von Kindern mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz billigend in Kauf genommen. Der Kindesschutz würde insoweit gegenüber der derzeitigen Rechtslage verringert.

Im Übrigen haben kanadische und niederländische Studien zu Pubertätsblockern bei Kindern mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz ergeben, dass viele von ihnen im Jugend- und Erwachsenenalter eher eine homosexuelle Orientierung als eine gegengeschlechtliche (transsexuelle) Identität entwickeln. Eine affirmative Behandlung von geschlechtsdysphorischen Kindern mit früher Hormongabe kommt also eher einer „Homosexualitätsverhinderungs-Behandlung“ gleich und ist damit wie die Konversionstherapie bei Homosexualität als unethisch zu bezeichnen.[18]

III. Fazit

Da sowohl der staatliche Auftrag aus Art. 3 Abs. (2) Satz 2 GG zur Realisierung der Gleichstellung von Männern und Frauen massiv beeinträchtigt als auch das Kindeswohl eklatant verletzt wird, lehnt LAZ reloaded e.V. diesen Gesetzentwurf ab.

LAZ reloaded e.V. fordert eine breite evidenzbasierte Debatte über die Reform des Transsexuellengesetzes sowie über die Zulassung „genitalverändernder chirurgischer Eingriffe“ an Kindern und die damit verbundenen massiven Beeinträchtigungen von Frauen- und Kinderrechten.

Als Ergebnis der Debatte müssten die konkurrierenden Rechte von Frauen und der Schutz von Kindern mit den Rechten von Trans-Personen in Ausgleich gebracht werden.

Eine Einbindung und Hinzuziehung in die weitere Entscheidungsfindung begrüßen wir.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Christiane Härdel

Für den Vorstand


[1] LAZ reloaded e.V. ist eine lesbisch-feministische Neugründung des LAZ e.V. West-Berlin. Dieser hat in den 1970er und 1980er Jahren mit seinen Aktionen und Forderungen maßgeblich dazu beigetragen, dass heute weite Teile der Gesellschaft eine aufgeschlossene Haltung gegenüber Lesben und Frauen entwickeln konnten. LAZ reloaded e.V. tritt heute für die Nachhaltigkeit der errungenen Erfolge und die Sicherung der erlangten Rechte und der Sichtbarkeit von Lesben und Frauen ein.

[2] Für den Gesetzentwurf der FDP, BT-Drucksache 19/20048, vom 16.06.2020, „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung“ gelten die nachfolgenden Ausführungen entsprechend.

[3] Für intersexuelle Menschen gilt eine Ausnahme: Die Geschlechtsangabe in der Geburtsurkunde kann offengelassen oder der Eintrag „divers“ vorgenommen werden, §§ 22 Abs. (3), 45b PStG.

[4] Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Ersten Senats vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 – Fehlender positiver Geschlechtseintrag für Intersexuelle, http://www.bverfg.de/e/rs20171010_1bvr201916.html  [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[5] Der oben zitierte Gesetzentwurf der FDP (Fn. 2) verzichtet sogar gänzlich auf eine Mindestfrist für eine Wiederholung des Antrags, vgl. dort § 6.

[6] BVerfG, Beschl. d. Ersten Senats v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07- Voraussetzungen für  Eingetragene Lebenspartnerschaft, http://www.bverfg.de/e/rs20110111_1bvr329507.html [letzter Zugriff: 16.10.2020]

[7] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, BT-Drucks. 19/4669 vom 01.10.2018,  Begründung A.III Alternativen, S. 2, https://www.dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/046/1904669.pdf [letzter Zugriff: 10.03.2020).

[8] In der Sprachregelung des FDP-Entwurfs (s. Fn. 2), der noch von einem Geschlechtseintrag ausgeht, wird vorgreifend schon das Wort „Frau“ durch das Wort „gebärende Person“ ersetzt (vgl. dort § 9 Abs. 3).

[9] Vgl. Stellungnahme der Interessenorganisation für intersexuelle Menschen, Zwischengeschlecht.org in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV unter 1., https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verbot_OP_Geschlechtsaenderung_Kind.html [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[10] So der Translobbyverband Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV zu § 1631c BGBE, vgl. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verbot_OP_Geschlechtsaenderung_Kind.html [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[11] Z.B. die S1-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie (DGKJP) und die Standards of Care der World Professional Association for Transgender Health (WPATH), zitiert von der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD), Deutscher Bundestag, „Störungen der Geschlechtsidentität und Geschlechtsdysphorie bei Kindern und Jugendlichen. Informationen zum aktuellen Forschungsstand, Az.: WD 9-3000-079/19, 15.11.2019, S. 40f. m.w.N.,  https://www.Bundestag/de/resource/blob/673948/6509a65c4e77569ee8411393f81d7566/WD-9-079-19-pdf-data.pdf [letzter Zugriff: 23.04.2020]; vgl. auch DGKJP : „Stellungnahme der DGKJP vom 03. Februar 2020 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, S. 2ff., https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verbot_OP_Geschlechtsaenderung_Kind.html [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[12] WD, ebd., S. 17f. und 19ff.; Dr. Alexander Korte,  „Lost in Transition: Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter“, präsentiert im Forum Bioethik „Trans-Identität bei Kindern und Jugendlichen: Therapeutische Kontroversen – ethische Fragen“, Deutscher Ethikrat, Berlin, 19.02.2020, m.w.N., S. 8f., https://www.ethikrat.org/fileadmin/PDF-Dateien/Veranstaltungen/fb-19-02-2020-Korte.pdf [letzter Zugriff: 20.04.2020]; Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin, Sexualtherapie und Sexualwissenschaft e.V.(DGSMTW), Erwiderung vom 11. März 2020, S. 2, https://www.dgsmtw.de/app/download/12549542/Stellungnahme+DGSMTW+an+Deutschen+Ethikrates+Trans-identität.pdf [letzter Zugriff: 30.04.2020] zur „Ad-hoc-Stellungnahme des Deutschen Ethikrates ‚Trans-Identität bei Kindern und Jugendlichen: Therapeutische Kontroversen – ethische Orientierungen’“, 21.02.2020, https://www.ethikrat.org/forum-bioethik/trans-identitaet-bei-kindern-und-jugendlichen-therapeutische-kontroversen-ethische-fragen/ [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[13] So auch Deutscher Familiengerichtstag e.V., „Stellungnahme vom 13. Februar 2020 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“, VI. 2.b), https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verbot_OP_Geschlechtsaenderung_Kind.html [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[14] Pubertätsblocker (GnRH Analoga) sind für die Behandlung von Kindern mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz nicht zugelassen, vgl. WD (Fn. 11), S. 25.

[15] Ebd., S. 26.

[16] WD (Fn. 11), S. 24ff., Korte (Fn. 12), S. 13ff.

[17] Korte (Fn.12), S. 17; DGSMTW (Fn. 12), S. 2.

[18] Vgl. Korte (Fn. 12) m.w.N., S. 8f.; DGSMTW (Fn. 12), S.2.

Autorin: Rosi Giesen ©

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