07. Mai 2021

„Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen“ (BT-Drucksache 19/26886 vom 23.02.2021) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stellungnahme des Lesbischen Aktionszentrums (LAZ) reloaded e.V. zum        
Antrag „Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen“ (BT-Drucksache 19/26886 vom 23.02.2021)[1] BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN  

(Der Antrag wurde in erster Lesung am 24.02.2021 behandelt und sodann in den BT-Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen)

Vor dem Hintergrund der EU-Strategie zur Gleichstellung von queeren Menschen (LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie 2020-2025)[2] sowie der von der EU-Kommission angekündigten Initiative, zum Ende des Jahres 2021 einen Vorschlag für die Erweiterung der Straftatbestände von Art. 83 Abs. 1 TFEU zu machen[3], haben Bundestagsabgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag „Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen“ (BT-Drucksache 19/26886 vom 23.02.2021)[4] in den Bundestag eingebracht, welcher in erster Lesung am 24.02.2021 behandelt und sodann in den BT-Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen wurde.

Während es die EU-Strategie sowie die EU-Roadmap noch an justiziablen Definitionen von „hate speech“ und „hate crime“ gegen LSBTIQ vermissen lassen[5], macht der Antrag von B90/Die Grünen nur scheinbar eine klare Ansage[6]: Er verlangt von der Bundesregierung Gesetzesinitiativen zu folgenden Regelungsbereichen:

1. Neuordnung der sog. Strafzumessungstatsachen in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

 Damit sollen auch „…transfeindliche Beweggründe…“ benannt werden, „…damit diese Motive in der Praxis der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und auch bei der Strafzumessung tatsächlich berücksichtigt werden.“ Wir lehnen die Hinzufügung „transfeindlicher“ Beweggründe ab. Dies wird im Folgenden erläutert.

     a)     Zunächst ist hierzu anzumerken, dass bei der Zusammenfassung verschiedener Minderheitengruppen in einer „Buchstabensuppe“ (LGBTI) etwaige Interessengegensätze zwischen diesen Gruppen ignoriert werden. Das ist auch hier der Fall: Homosexuelle, insbesondere lesbische Frauen, haben mit Menschen, welche sich von ihrem Geburtsgeschlecht abwenden wollen (sog. „transgeschlechtliche“ Personen), nichts gemein, da ihre Diskriminierung neben der sexuellen Orientierung auf ihrem biologischen Geschlecht als Frauen beruht. Ihre Interessen in Bezug auf Anti-Diskriminierung entsprechen daher in erster Linie denen aller Frauen und erst in zweiter Linie  denen anderer Gruppen von „LGBTI“ oder können sogar im Gegensatz dazu stehen: Sog. „transgeschlechtliche Personen“ wollen z.B. das ihnen eigene abgelehnte Geschlecht, welches – noch – Beweisfunktion im öffentlichen Rechtsverkehr hat, beliebig wechseln oder sogar abschaffen. Die weitreichenden Folgen dieser Banalisierung von Geschlecht – z.B. der Verlust von öffentlichen Lesben- und Frauenräumen – hat eindrucksvoll die dem Ausschuss für Inneres und Heimat ebenfalls vorliegende Stellungnahme von WHRC Deutschland vom 03.03.2021[7] aufgezeigt.

b)     Die „transfeindlichen Beweggründe“, welche nach dem Willen von B90/Die Grünen zukünftig bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie bei der Strafzumessung berücksichtigt werden sollen, werden indes nicht ausgeführt und damit der beliebigen Interpretation anheimgestellt. Nach der zunehmenden Verhärtung von Standpunkten in öffentlichen Debatten, an Universitäten und besonders in den sozialen Netzwerken (Stichwort Transgender-AktivistInnen gegen Radikalfeministinnen), ist zu befürchten, dass sich schon eine Frau z.B. wegen Beleidigung (§ 185 StGB) strafbar machen würde, die eine Änderung des Geschlechtsantrags „per Mausklick“ ablehnt (vgl. Gesetzentwurf von B90/Die Grünen zur „Selbstbestimmung“ (BT-Drucksache 19/19755[8]), die Verbreitung der Transgender-Theorie an Schulen oder die Öffnung von Frauen- und Lesbenräumen für Männer (mit „weiblicher Geschlechtsidentität“) kritisch sieht.[9]

Laut Antrag von Bündnis 90/Die Grünen könnte es sich hier um „identitätsspezifische Gewalt“ handeln – ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher sich beliebig auf alle erdenklichen „Identitäten“ erstrecken würde.[10] Allein um der Strafverfolgung zu entgehen, würden Frauen und Mädchen ihre grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit in Bezug auf die notwendige, aber noch nicht geführte öffentliche Debatte zur Vereinbarkeit von Frauen-/Mädchenrechten mit solchen „transgeschlechtlicher“ Personen nicht ausüben dürfen. Das käme einem staatlichen „Deplatforming“ zulasten der Grundrechte von Frauen und Mädchen gleich und wäre, da verfassungswidrig, nicht hinnehmbar.

c)     Schließlich ist hinzuzufügen, dass es B90/Die Grünen nicht einmal eingefallen ist, im „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ vom 30.03.2021[11] das Tatbestandsmerkmal „frauenverachtende Beweggründe“ einzufordern[12]. Dabei spielen diese Beweggründe bei Hasskriminalität, denen Frauen nach der Statistik des Bundeskriminalamtes besonders ausgesetzt sind, eine viel größere Rolle[13]. Angriffe auf potentielle 50 % der Bevölkerung scheinen bei polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie der Strafzumessung weniger Beachtung zu verdienen als „LGBTI“.[14]

2. Ergänzung der Merkmale „sexuelle Identität“ und „Geschlecht“ in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Volksverhetzung)

Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen will mit der Ergänzung des Volksverhetzungsparagraphen, welcher ursprünglich gegen rechtsextremistische und nationalsozialistische Umtriebe gerichtet war, die Merkmale „sexuelle Identität“ und „Geschlecht“ hinzufügen. Während mit „sexuelle Identität“ die (homo)sexuelle Orientierung gemeint ist[15],  sollen unter „Geschlecht“ jetzt „alle Geschlechter sowie Transgeschlechtlichkeit“ erfasst werden. Letzteres suggeriert, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt, was augenscheinlich naturwissenschaftlichen Tatsachen zuwiderläuft.[16] Zudem wird Geschlecht mit – der wissenschaftlich nicht nachweisbaren – „Geschlechtsidentität“ verwechselt bzw. gleichgesetzt, welche angeblich unabhängig vom Körper existiert. Dieses „Konstrukt“ (mit Referenz zu Prof. Dr. Ulrike Lembke) scheint Teil einer „extremistischen politischen Theorie“ oder auch einer „politischen Religion“[17] zu sein, welche im StGB nichts zu suchen hat. Wenn das Merkmal „Geschlecht“ in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB Eingang findet, sollte selbstverständlich nur das natürliche und wissenschaftlich definierte Geschlecht gemeint sein. Das ist schon allein deswegen geboten, um die geschlechtsbasierten Schutz- und Freiheitsrechte von Frauen und Mädchen zu gewährleisten.

3. Ausbau des Anwendungsbereichs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Des Weiteren wiederholen Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Antrag die Forderung aus dem Jahre 2016[18], im AGG den „Diskriminierungsgrund Geschlecht“ auf die „Geschlechtsidentität“ auszuweiten. Auch hier wird Geschlecht mit „Geschlechtsidentität“ verwechselt bzw. gleichgesetzt, was wir aus o.g. Gründen (vgl. 2.) entschieden zurückweisen.

4. Ergänzung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)

Schließlich wollen Bündnis 90/Die Grünen mit ihrem Antrag in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren[19] homo- und transfeindliche Beweggründe der Täter explizit benannt haben (Nr. 86 Abs. 2). Wir lehnen die Ergänzung „transfeindlicher Beweggründe“ aus o.g. Gründen (vgl. 1.b) ebenfalls ab.


[1] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/268/1926886.pdf [zitiert: Antrag]

[2] https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/lgbtiq_strategy_2020-2025_en.pdf [zitiert: EU-Strategie]

[3] Roadmap – Ares(2021)1431474 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12872-Hate-speech-hate-crime-inclusion-on-list-of-EU-crimes [zitiert: Roadmap]

[4] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/268/1926886.pdf [zitiert: Antrag]

[5] Vgl. die kritische Stellungnahme von Women‘s Human Rights Campaign (WHRC): https://www.womensdeclaration.com/documents/169/20_April_EU_hate_speech_submission_WHRC_SE_MO.pdf

[6] Vgl. Antrag (Fn. 3), S. 4, Ziff. 10 a)-c), 11.

[7] https://womensdeclaration.com/documents/143/Stellungnahme_WHRC_3.3.21.pdf

[8] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/197/1919755.pdf

[9] Erschütterndes und besorgniserregendes Beispiel für die Ausweitung ideologisch motivierter Definitionen  – „Transfeindlichkeit“ – sind die wie ein bizarrer Katechismus der Transideologie anmutenden Unterstellungen und Behauptungen einer Bundesstiftung (Magnus-Hirschfeld-Stiftung), die dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zugeordnet ist, https://mh-stiftung.de/newsletters/newsletter-der-bundesstiftung-magnus-hirschfeld-1-2021/

[10] Vgl. Antrag (Fn. 3), Ziff. 3, S. 3.

[11] https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s0441.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0441.pdf%27%5D__1619526923304

[12] Die BT-Fraktion B90/Die Grünen war mit anderen Problemen beschäftigt, vgl. BT-Drucksachen 19/22888 vom 29.09.2020, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/228/1922888.pdf, 19/20168 vom 17.06.2020, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/201/1920168.pdf, und 19/17750 vom 10.03.2020, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/177/1917750.pdf; vgl. aber die Stellungnahme des Deutschen Städtetages vom 16.01.2020, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2020/Downloads/011620_Stellungnahme_Dt-Staedtetag_RefE__Belaempfung-Rechtsextremismus-Hasskriminalitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=3, und des Bundesrats vom 23.03.2020, Drucksache 87/1/20 (Ausschuss Frauen und Jugend), https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/87-1-20(neu).pdf?__blob=publicationFile&v=1.

[13] Vgl. das Bundeskriminalamt zu häuslicher Gewalt (Berichtsjahr 2019), https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/Partnerschaftsgewalt/Partnerschaftsgewalt_2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[14] Abseits des hier diskutierten Gesetzes gegen Hasskriminalität Netz gibt es aber neue Initiativen zur statistischen Erfassung frauenfeindlicher Straftaten von Frauenunion, SPD sowie Bündnis 90/Die Grünen, vgl. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/frauen-union-fordert-genaue-erfassung-frauenfeindlicher-straftaten-a-3334ac6d-f86c-493d-8e2b-cdb9c9aaaf48 und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucksache vom 17.11.2020, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/243/1924382.pdf

[15] Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen vom 12.09.2019, Drucksache 19/13123, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/131/1913123.pdf; vgl. aber Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.06.2006, BT-Drucksache 16/1780, in dem „sexuelle Identität“ u.a. auch „transgeschlechtliche und zwischengeschlechtliche Menschen“ mit erfasste, S. 31, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/017/1601780.pdf

[16] Vgl. z.B. Dr. Colin Wright, Dr. Emma Hilton, „Sex is binary: Scientists speak up for the empirical reality of biological sex”, 14 February 2020, Fair Play For Women, p.3, https://fairplayforwomen.com/scientistsspeak/; Project Nettie: scientists supporting biological sex, https://projectnettie.wordpress.com/

[17] Vgl. WHRC Deutschland (Fn. 4), S. 1f.

[18] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/090/1809055.pdf

[19] http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420821R5902002.htm

Autorin: Gunda Schumann ©

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