01. März 2024

LBOR International zum Verbot der Konversionstherapie – mit einem Beitrag von LAZ reloaded zur Situation in Deutschland

„DAVON ÜBERZEUGT, dass Lesben das Recht haben, Konversionstherapie
abzulehnen.“
  -Manifest der Rechte von Lesben (LBOR)

In den letzten Jahren ist weltweit ein neues Instrument in der Gesetzgebung aufgetaucht: ein Verbot der so genannten „Konversionstherapie“ sowohl in Bezug auf die sexuelle Orientierung als auch auf die so genannte „Geschlechtsidentität“.

Diese Verbote werfen mehrere Fragen auf:

1. Sollten die sexuelle Orientierung und die „Geschlechtsidentität“ in einem Atemzug von Rechtsvorschriften genannt werden, die die Konversionstherapie verbieten?

2. Sollten solche Verbote sowohl für Erwachsene als auch für Minderjährige gelten? Das heißt, sollten die Verbote auch für Erwachsene gelten, die professionelle Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um sich selbst zu ändern?

3. Was sind gegebenenfalls angemessene Strafen oder Rechtsmittel für Verstöße gegen ein solches Verbot?

Das Manifest der Rechte von Lesben (LBOR) definiert „lesbisch“ als eine weibliche homosexuelle Person oder eine Frau oder ein Mädchen, die sich ausschließlich gleichgeschlechtlich angezogen fühlen, wobei sich „Frau“ und „Mädchen“ auf weibliche Personen beziehen. Das heißt, die Kategorie „lesbisch“ basiert auf dem Geschlecht und nicht auf der „Geschlechtsidentität“.

In der Vergangenheit bezeichnete der Begriff „Konversionstherapie“ die Bemühungen medizinischer Fachkräfte sowie religiöser BeraterInnen und Angehöriger, die sexuelle Orientierung von Menschen mit Techniken zu ändern, die im Nachhinein betrachtet der Folter ähneln. Zu diesen Techniken gehören die Aversionstherapie (Erzeugen von Abneigung durch Scham oder körperliche Schmerzen), die unfreiwillige Einweisung in eine Anstalt, die unfreiwillige Elektroschockbehandlung und vieles mehr. Die dem zugrunde liegende frühere Annahme war, dass Homosexualität sowohl für die Gesellschaft als auch für die/den Einzelnen mit homosexuellem Begehren unerwünscht ist.

Die Bewegung zur Befreiung der Homosexuellen in den 1970er Jahren vertrat die Auffassung, dass gleichgeschlechtliche Anziehung weder eine Krankheit ist, die geheilt werden muss, noch eine gesellschaftliche Geißel; vielmehr kann eine Person, die gezwungen wird, sich einer so genannten „Therapie“ oder „Beratung“ zu unterziehen, um ihre sexuelle Orientierung zu ändern, großen persönlichen Schaden erleiden. Diese Ansicht hat sich in den letzten 50 Jahren in der breiten Öffentlichkeit durchgesetzt, aber die Gesetzgebung hat nur langsam ein Verbot für Maßnahmen gegen die sexuelle Orientierung erlassen.

Die Transgender-Bewegung hat sich jedoch weltweit mit Druck der Lesben- und Schwulenbewegung angeschlossen, ebenso wie mit der Frauenrechtsbewegung. Und plötzlich sind in den letzten Jahren in vielen Ländern Verbote von Konversionstherapien sowohl in Bezug auf die sexuelle Orientierung als auch auf die „Geschlechtsidentität“ in Kraft getreten. Dies ist wahrscheinlich sowohl ein Segen als auch ein Fluch. In diesem Beitrag sollen die Auswirkungen solcher Gesetze untersucht werden.

Wie der Lesbian Caucus von WDI USA geschrieben hat: „Wie ein Parasit hat sich die TQ+ zuerst an die sexuelle Orientierung geheftet und ist dann dazu übergegangen, ihren Wirt zu zerstören.“ Eine Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin, erstens Homosexualität als gleiche „Geschlechtsidentitäts“- Anziehung (und nicht als gleichgeschlechtliche Anziehung) zu definieren und zweitens den Begriff der Konversionstherapie der Lesben- und Schwulenbewegung zu übernehmen und ihn auch auf die „Geschlechtsidentität“ anzuwenden. So wird „Lesbe“ zu einer „Geschlechtsidentität“ in der Trans-Sprache, wobei eine Lesbe beiden Geschlechtern angehören und sich zu Personen beiderlei Geschlechts hingezogen fühlen kann. Der Effekt der Einordnung von Lesben als „queer“ oder „trans“ bedeutet, die Realität der ausschließlich gleichgeschlechtlichen Anziehung zu leugnen und von Lesben zu verlangen, dass sie Männern sexuell zur Verfügung stehen – oder als TERFs gemieden zu werden (oder Schlimmeres). Das ist ein Akronym, welches vorgibt, „Trans Exclusionary Radical Feminists“ zu beschreiben; es dient aber in Wirklichkeit dazu, Frauen selbst für kleinste gedankliche Vergehen zum Schweigen zu bringen. Eine weitere Auswirkung der Einstufung von Lesben als „trans“ besteht darin, dass homophobe Eltern ein Kind, das sich zu einer gleichgeschlechtlichen Person hingezogen fühlt, zu dem Irrglauben drängen können, dass es „im falschen Körper geboren wurde“. Dadurch wird es den Eltern ermöglicht, einen „heterosexuellen Trans-Sohn“ anstelle einer lesbischen Tochter zu haben. Die GesetzgeberInnen, die für die neuen Verbote eintreten, scheinen jedoch keine dieser Auswirkungen in Betracht gezogen zu haben.

Zu den Ländern , die bereits ein solches Verbot erlassen haben, gehören Spanien, Frankreich, Deutschland, Kanada, Ecuador, Brasilien, Norwegen und Neuseeland. In anderen Ländern sind entsprechende Gesetzesvorschläge anhängig.

In den meisten Fällen gelten solche Verbote nur für die Anwendung von Konversionstherapie bei Minderjährigen. Der Grund dafür scheint zu sein, dass Erwachsene ein größeres Recht auf Selbstbestimmung haben sollten und sich dafür entscheiden können, sich selbst zu ändern. In einigen Ländern gilt das Verbot nur für medizinisches Fachpersonal, nicht aber beispielsweise für Eltern oder Geistliche. In anderen Ländern kann ein Verstoß gegen das Verbot strafrechtlich geahndet werden, unter anderem mit Gefängnis. In anderen Ländern können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, oder die Berufszulassung von GesundheitsdienstleisterInnen kann ausgesetzt oder entzogen werden.

Im Folgenden werden einige Beispiele vorgeführt, in denen Rechtsordnungen versuchen, Maßnahmen sowohl gegen die sexuelle Orientierung als auch die „Geschlechtsidentität“ in ein und demselben Gesetz zu verbieten.

Bestehende oder anhängige Gesetze auf internationaler Ebene

Vereinigte Staaten

In den USA gibt es kein bundesweites Verbot der Konversionstherapie, aber mehrere Bundesstaaten verbieten derzeit die so genannte Konversionstherapie für Minderjährige sowohl in Bezug auf die sexuelle Orientierung als auch auf die „Geschlechtsidentität“, darunter Kalifornien, Colorado, New York und Washington, DC. Einzig das Verbot in Washington, D.C. erstreckt sich sowohl auf Erwachsene als auch auf Minderjährige. Weitere ähnliche Gesetzentwürfe sind in Vorbereitung, darunter der Gesetzentwurf 1335 des Senats von Missouri, der sich an Fachleute mit staatlicher Zulassung richtet, sieht als einzige Sanktion Beschränkungen bei der Lizenzvergabe vor. Strafrechtliche Sanktionen oder zivilrechtlicher Schadenersatz sind nicht vorgesehen. Die Definition von „Konversionstherapie“ ist typisch:

. . .bezeichnet der Begriff „Konversionstherapie“ alle Praktiken oder Behandlungen, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität einer Person einschließlich der Bemühungen, das Verhalten oder den Geschlechtsausdruck zu ändern oder die sexuelle oder gefühlsmäßige Anziehung gegenüber Personen mit der gleichen Geschlechtsidentität zu beseitigen oder zu verringern. Der Begriff „Konversionstherapie“ umfasst nicht die Beratung einer Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzieht, oder die Beratung, Akzeptanz, Unterstützung und das Verständnis für eine Person bietet; ferner umfasst der Begriff nicht eine Therapie, die die Bewältigung, soziale Unterstützung und Identitätserforschung und -entwicklung einer Person erleichtert, einschließlich sexuell orientierungsneutraler Interventionen zur Verhinderung oder Bewältigung von rechtswidrigem Verhalten oder unsicheren Sexualpraktiken, solange diese Beratung nicht darauf abzielt, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer Person zu ändern.“

Nach dieser Definition scheint Homosexualität also die gleiche „Geschlechtsidentität“ zu meinen, nicht die gleichgeschlechtliche Anziehung; und eine offensichtliche Ausnahme vom Verbot ist für Beratung vorgesehen, die darauf abzielt, kriminelle oder unsichere sexuelle Praktiken „anzugehen“; ansonsten aber ist der Versuch, die sexuelle Orientierung oder „Geschlechtsidentität“ zu ändern, verboten. Aber können vernünftige Menschen unterschiedlicher Meinung darüber sein, was eine „unsichere Sexualpraktik“ ist?

Im Gegensatz zu diesem Gesetzentwurf aus Missouri und anderen hat der Federal Court of Appeals (Bundesberufungsgericht, 11th Circuit), der für Florida, Alabama und Georgia zuständig ist, entschieden, dass Verbote von Konversionstherapien verfassungswidrige Eingriffe in die Meinungsfreiheit darstellen.


Deutschland

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen, 2020

Gegenstand der Regelung

Als schutzwürdige Personen gelten besonders verletzbare Personen wie Minderjährige und Erwachsene, die an Willensmängeln leiden. Adressat des Verbots ist die Allgemeinheit, z.B. alle Angehörigen medizinischer Berufe sowie in eingeschränktem Umfang auch BetreuerInnen und Erziehungsberechtigte.
Klärung des Begriffs der Konversionsbehandlung: „Positive“ psychotherapeutische Gespräche, die einen Austausch über die Lebenssituation der betroffenen Person beinhalten, stellen keine Bekehrungsbehandlung dar.
Die Durchführung von Konversionsbehandlungen ist strafbar (bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe), die Werbung oder das Anbieten ist bußgeldbewehrt (bis zu 30.000 Euro). Es gibt zwei Ausnahmen vom Verbot der Konversionsbehandlung: Die Behandlung medizinisch anerkannter Störungen der Sexualpräferenz (z. B. Fetischismus, Exhibitionismus, Pädophilie) und chirurgische medizinische Eingriffe oder Hormonbehandlungen, die darauf abzielen, die selbst empfundene „Geschlechtsidentität“ einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem männlicheren oder weiblicheren Aussehen zu entsprechen.

Kommentar

Nach diesem Gesetz sind chirurgische medizinische Eingriffe oder Hormonbehandlungen nicht verboten. Sie stellen keine „Umwandlungsbehandlung“ dar, da sie den „Wünschen“ der Person mit Geschlechtsdysphorie entsprechen.

Zunächst einmal können die „Wünsche“ der Patienten nicht zu medizinischen Eingriffen führen, ohne dass eine gründliche Indikation vorliegt, allein schon wegen der Evidenzbasiertheit der medizinischen Behandlung.

Darüber hinaus ist völlig unerfindlich, was Minderjährige in die Lage versetzen sollte, die Verantwortung für die Folgen ihres Handelns zu übernehmen:

Von ihnen wird nicht erwartet, dass sie die Folgen einer „psychologischen Beeinflussung“ ihrer „Geschlechtsidentität“ abschätzen, wohl aber die Folgen eines medizinischen Eingriffs in ihren Körper mit manchmal irreversiblen Folgen absehen können, z. B. die Einnahme von Pubertätsblockern oder eine Mastektomie?

Trotz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, das durch das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 und 1 Abs. 1 GG) gedeckt ist, nimmt das Gesetz eine Bewertung vor, die der Transgender-Ideologie und der medizinisch-pharmazeutischen Industrie huldigt (Psyche vor Körper). Dies ist besonders schwerwiegend bei labilen Minderjährigen (meist Mädchen) mit sogenannter „rapid onset gender dysphoria“ (ROGD), die ihre Meinung wieder ändern können, was sie dann mit irreversiblen körperlichen Folgen allein lässt.

Es stellt sich die Frage, ob die verbotene „Konversionsbehandlung“ und das vom Gesetz begünstigte „positive“ psychotherapeutische Gespräch nicht zwei Seiten der gleichen Medaille sind.

Neuseeland

In den zehn Jahren vor der Einführung des Gesetzes gab es nur eine informelle und keine formelle Beschwerde bei der Menschenrechtskommission über Versuche, eine Konversionsbehandlung durchzuführen. Im Jahr 2022 erließ die neuseeländische Regierung nach einer historischen Anzahl von Eingaben (weit über 100.000) ein Verbot der Konversionstherapie in Bezug auf sexuelle Orientierung, „Geschlechtsidentität“ und „Geschlechtsausdruck“ für alle Personen, nicht nur für Minderjährige. Das Gesetz enthält keine vernünftige Erklärung dafür, was genau einen „ernsthaften Schaden“ darstellt, und keine Definitionen für „Geschlecht“, „Geschlechtsidentität“ oder „Geschlechtsausdruck“. Neben strafrechtlichen Sanktionen sind auch zivilrechtliche Rechtsmittel zulässig. Beschwerden können gegen jede Person eingereicht werden, einschließlich Eltern, LehrerInnen, BeraterInnen und TherapeutInnen. Bis Mai 2023 waren noch keine Klagen auf der Grundlage des Gesetzes eingereicht worden.

Irland

Im Juni 2023 wurde ein Gesetz vorgeschlagen, das die Konversionstherapie sowohl in Bezug auf die sexuelle Orientierung als auch auf die „Geschlechtsidentität“ verbieten und strafrechtliche Folgen haben würde. Es gibt auch Bestrebungen, ein Gesetz über Hassreden zu verabschieden, das zu Gefängnisstrafen für BeraterInnen, TherapeutInnen oder andere Personen im Strafvollzug führen könnte, wenn sie sich gegen das Verbot der Konversionstherapie aussprechen.


Australien

In zwei Bundesstaaten (Victoria und Queensland) und in der Hauptstadt ist die Konversionstherapie sowohl in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung als auch auf die „Geschlechtsidentität“ verboten worden. Die Gesetze im Australia Capital Territory (ACT) und in Queensland sehen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Rechtsmittel vor, einschließlich Gefängnisstrafen. Im Gegensatz zum Verbot in Queensland erstreckt sich das Verbot im ACT sowohl auf religiöse Organisationen als auch auf GesundheitsdienstleisterInnen.

Norwegen

In einer Anhörung am 29.09.2023 im norwegischen Storting (Parlament) sprach sich Tonje Gjevjon von Lesbiske feminister, Norge (Lesbische Feministinnen, Norwegen) für ein gesetzliches Verbot der Konversionstherapie aus – um zu verhindern, dass beispielsweise junge Mädchen mit dem Vorwurf konfrontiert werden, sie seien transphob, wenn sie ihre Sexualität ausschließlich auf Frauen bzw. Mädchen ausrichten. Gjevjon erinnerte den Ausschuss daran, dass Homosexualität sowohl in der Realität als auch im Gesetz durch gleichgeschlechtliche Anziehung und nicht durch „Geschlechtsidentität“ definiert wird; und dass, auch wenn ein Mann oder Junge seine Geschlechtsbezeichnung im Gesetz ändern kann, sich sein Geschlecht in Wirklichkeit nicht ändert. Wir stellen jedoch fest, dass Einige das rechtliche Geschlecht und die „Geschlechtsidentität“ mit dem Begriff „Geschlecht“ vermischen. Gjevjon forderte daher die GesetzgeberIn auf, biologisches Geschlecht, sexuelle Orientierung, rechtliches Geschlecht und „Geschlechtsidentität“ zu definieren, um ein gemeinsames Verständnis der Gesetzgebung zu erreichen. Sie sagte, dass der Begriff „lesbisch“ seit dem Gesetz zur Selbstidentifizierung im Jahr 2016 von Queer-Organisationen neu definiert wurde und nun auch Männer einschließt. Diese Neudefinition unterstützt die Queer-Forderung, dass Lesben ihre sexuelle Orientierung ändern sollten, um Männer einzuschließen, die sich als Frauen identifizieren.

Dies ist genau die Art von Zwang, die wir verbieten wollen (folgen Sie diesem Link, um die Anhörung zu verfolgen).

Am 12. Dezember 2023 hat das norwegische Parlament ein Verbot der Konversionstherapie sowohl in Bezug auf die sexuelle Orientierung als auch auf die „Geschlechtsidentität verabschiedet. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

Je nachdem, ob das Opfer unter oder über 18 Jahre alt ist, gelten unterschiedliche Bedingungen für die Strafbarkeit der Tat. Die Unkenntnis über das richtige Alter des Kindes führt nicht zur Straffreiheit, wenn der TäterIn ihre Unkenntnis angelastet werden kann. Schwere Verstöße werden mit Freiheitsstrafen von bis zu sechs Jahren geahndet.

Verboten ist auch die Vermarktung spezifischer Angebote zur Durchführung von Konversionsbehandlungen zur Änderung der sexuellen Orientierung oder der „Geschlechtsidentität“ einer Person.

Diskussion

Wie der Lesbian Caucus von WDI USA kürzlich erklärte:

…die Medikalisierung von Kindern und jungen Erwachsenen zur Verschleierung ihres Geschlechts hat in erster Linie homosexuelle Menschen betroffen, was auf politisch Ebene bewirkte, dass die Zahl der Lesben, die sich selbst als Lesben bezeichnen, gesunken ist, und auf individueller Ebene, dass irreversible Gesundheitsprobleme einschließlich Sterilität und verminderter sexueller Erlebnisfähigkeit bei medikalisierten jungen Lesben entstanden sind. Die meisten minderjährigen Patienten der Tavistock- und Portman-Klinik im Vereinigten Königreich, die eine solche Medikalisierung anstrebten, waren Berichten zufolge gleichgeschlechtlich orientiert. Während in früheren Jahren die meisten dieser Kinder männlich waren, ist in den letzten Jahren die Zahl der Mädchen, die sich in „Behandlung“ begeben haben, um mehr als 5000 % gestiegen. Zusammengenommen bedeuten diese Daten, dass der enorme Anstieg bei Kindern und jungen Erwachsenen weitgehend auf die Zunahme junger Lesben zurückzuführen ist, die ihr Geschlecht auf medizinischem Wege verschleiern wollen.

Die quälenden Auswüchse der Konversionstherapie sollten in modernen Gesellschaften geächtet werden. Aber die Grundlage für jedes Verbot muss auf der Realität beruhen. Und anders als die sexuelle Orientierung basiert die „Geschlechtsidentität“ nicht auf einer beobachtbaren materiellen Realität, sondern auf einem behaupteten Gefühl, für das es keine kohärente oder allgemein verständliche Definition gibt.

Die „Geschlechtsidentität“ steht per definitionem im Widerspruch zur sexuellen Orientierung, die sich ausschließlich auf das eine oder das andere Geschlecht bezieht. So ist eine Lesbe entweder eine biologische Frau, die sich nur zu anderen biologischen Frauen hingezogen fühlt; oder eine Lesbe ist jemand, die behauptet, eine Frau zu sein, die sich zu Menschen beiderlei Geschlechts hingezogen fühlt, solange diese sich als „weiblich“ präsentieren oder behaupten, weiblich zu sein („Geschlechtsidentität“). Innerhalb des Konstrukts „Geschlechtsidentität“ könnten sich Männer, die sich als Frauen ausgeben, als Lesben bezeichnen und Zugang zu Räumen verlangen, die eigentlich nur Frauen vorbehalten sind, z. B. zu öffentlichen Toiletten oder Duschen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass junge Frauen, die ihr Geschlecht verschleiern wollen, dies möglicherweise tun, um dem Stigma zu entgehen, lesbisch zu sein, oder dem Stigma, weiblich zu sein.

Der Versuch, die Durchführung einer „Konversionstherapie“ (zur Änderung der sexuellen Orientierung oder der „Geschlechtsidentität“) zu vermeiden, um einer solchen Gesetzgebung zu entsprechen, wird unweigerlich die Approbationen – wenn nicht sogar die Freiheit – der betroffenen Fachleute und sogar der Eltern gefährden, da diese Gesetzgebung sie häufig in ein unmögliches rechtliches und ethisches Dilemma zwingen wird. Es wirft auch Fragen über Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung auf.

Im Gegensatz zur gleichgeschlechtlichen Anziehung ist die Ideologie der Geschlechtsidentität nicht nur irrational (d. h. niemand kann sein Geschlecht tatsächlich ändern), sondern hat auch zu irreversiblen medizinischen Verfahren geführt, die mit großer Wahrscheinlichkeit schwere gesundheitliche Schäden verursachen. Zu den unerwünschten Nebenwirkungen von Lupron, einem so genannten „Pubertätsblocker“, der häufig zur Verzögerung oder Verhinderung der Pubertät eingesetzt wird, gehören beispielsweise

Krampfanfälle, Knochenschwund und Stimmungsschwankungen. Zu den unerwünschten Wirkungen von geschlechtsübergreifenden Hormonen gehören Herzkrankheiten, kardiovaskuläre Schäden und tiefe Venenthrombosen. Es gibt keine glaubwürdigen Beweise für einen Zusammenhang zwischen solchen medizinischen Eingriffen und einer Verringerung der Selbstmordgedanken, die oft als Grund für die Bejahung des Wunsches, das andere Geschlecht zu „werden“, angeführt werden.

In Anbetracht dieser ernsten Risiken sind wir der Meinung, dass Versuche, Menschen ohne Zwang von „affirmativer“ Psychotherapie und „geschlechtsangleichenden“ medizinischen Maßnahmen abzuhalten, nicht verboten werden sollten. Und Erwachsene, die professionelle Hilfe suchen, um ihre unerwünschten Gefühle oder Verhaltensweisen zu ändern, sollten ebenfalls nicht verboten werden. Ein vernünftiges Verbot sollte nur für Konversionstherapien zur Änderung der sexuellen Ausrichtung von Minderjährigen oder nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen gelten, und alle zulässigen Verfahren müssten auf Grausamkeiten hin überprüft werden.

LBOR International

WDI USA Lesbian Caucus

LAZ reloaded (Germany)

Lesbian Resistance NZ

WDI Australia/NZ Lesbian Caucus

The Countess Lesbian Working Group (Ireland)

Lesbian Action Group (Australia)

Lezbicon (Norway)

Edition: WDI USA – Lesbian Caucus ©

Deutsche Übersetzung: Gunda Schumann, LAZ reloaded e.V. ©


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