06. Januar 2024

Schreiben des LAZ reloaded an CEDAW

 

  1. Sollte das eigene Geschlecht/die Geschlechtsidentität als gesetzliches Recht anerkannt werden? Und warum nein/ja?

Die Anerkennung der eigenen, vom biologischen Geschlecht abweichenden „Geschlechtsidentität“ setzt in Deutschland nach bisheriger Rechtslage ein rechtsgestaltendes Verwaltungsverfahren nach dem Transsexuellengesetz voraus. Das bedeutet, eine AmtsrichterIn entscheidet auf der Grundlage zweier medizinisch-psychiatrischer Gutachten, ob das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers zum anderen Geschlecht von Dauer ist und sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

Die Bundesregierung plant, ein sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ einzuführen, nach dem die „Geschlechtsidentität“ frei wählbar ist und in das Standesamtsregister eingetragen werden soll. Das ist aus den folgenden Gründen abzulehnen:

Mit der Gleichsetzung von Geschlecht und Geschlechtsidentität im Personenstandsrecht sind die verfassungsrechtlich geschützten geschlechtsbasierten Rechte von Frauen und Mädchen, welche sich aus Art. 3 Abs. (2) und (3) Grundgesetz ergeben, in Gefahr, wenn sich Mitglieder des dominierenden Geschlechts zur „Frau“ mit allen daraus folgenden Rechten erklären können.

Der Staat, welcher nach Art. 3 Abs. (2) Satz 2 GG verpflichtet ist, bestehende Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen, schickt sich an, eben das Recht auf Gleichberechtigung und besonderen Diskriminierungsschutz durch die Konstruktion einer weiblichen „Geschlechtsidentität“, welche allen Männern, die das wollen, offensteht, zu unterlaufen. Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister verliert damit seine Beweisfunktion. Die Durchsetzung geschlechtsbasierter Rechte von Frauen und Mädchen nach Art. 3 Abs. (2) und (3) GG wird so erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht:

Ein einfaches Gesetz zum Schutz des Persönlichkeitsrechts von Personen mit abweichender „Geschlechtsidentität“ nach Art. 2 Abs. (1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. (1) GG kann aber nicht die verfassungsrechtlich geschützten Rechte von Frauen und Mädchen aushebeln, ohne selbst gegen das Grundgesetz zu verstoßen, denn das Grundgesetz geht von einem binären Geschlechtsbegriff aus:

„Zielrichtung der Regelung [Art. 3 Abs. 2 GG, d.Verf.] war insbesondere die Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau gegenüber dem Mann. Würde man den Begriff Geschlecht neu definieren wollen, nämlich im Sinne des Konzepts der Gender Identity, und ihm dadurch natürlich einen neuen Inhalt geben, wäre dafür ein verfassungsänderndes Gesetz erforderlich, Art. 79 Abs. 1 GG.  Denn die Anerkennung neuer Geschlechter gibt dem Begriff, wie er bislang im Grundgesetz und überhaupt in der ganzen Rechtsordnung Verwendung findet, einen gänzlich neuen Inhalt.“[1]

Im Übrigen verstößt die Verwendung der Begriffe „Geschlechtsidentität“ und „nichtbinär“ für eine beliebige Änderung des Geschlechtseintrags im Standesamtsregister gegen die Grundsätze der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit. Dem Missbrauch wird dadurch Tor und Tür geöffnet.

 

  1. Gibt es verlässliche Daten über die Auswirkungen eines anerkannten Rechtsanspruchs auf das eigene Geschlecht/die eigene Geschlechtsidentität auf alle Beteiligten, einschließlich Schwestern- und Transgender-Mädchen und -Frauen?

In Deutschland gibt es keine verlässlichen Daten, weil das sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ noch nicht eingeführt worden ist. Es gibt jedoch einen negativen „Chilling-Effekt“ auf Frauen und Mädchen, der der Einführung des Gesetzes vorausgeht:

Gemeinnützige autonome Frauenprojekte stehen oft vor der Wahl, „transinklusiv“ zu werden oder auf staatliche Förderung verzichten zu müssen. Konfliktfälle gelangen selten an die Öffentlichkeit, weil die Betreiberinnen in vorauseilendem Gehorsam ihre Einrichtungen entweder aus Gründen der Abhängigkeit von staatlichen Subventionen oder aus Angst vor „Shitstorms“ der woken Community oder sogar als deren „Speerspitze“ und ohne Rücksicht auf Besucherinnen, die geschlechtsspezifische Räume bevorzugen, zu „transinklusiven“ Orten erklären.

Mädchentoiletten werden in vorauseilendem Gehorsam staatlicher Stellen gemäß der Transgenderideologie schon jetzt in Unisextoiletten umgewandelt.

Heute können Männer oft wegen der „Transinklusivität“ Einlass in Frauenhäuser verlangen, wenn sie Gewalterfahrungen gemacht haben. Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass biologische Frauen und Männer mit abweichender Geschlechtsidentität vom Personal des Frauenhauses „gleich“ behandelt werden. Das „geschlechtsspezifische“ Rollenverhalten setzt sich auch im Frauenhaus fort – zulasten der Frauen. Diese Problemlage wird indes nicht öffentlich diskutiert – eher in den Sozialen Medien.

Erfahrungen mit den Auswirkungen eines anerkannten Rechtsanspruchs auf das eigene Geschlecht/die eigene Geschlechtsidentität gibt es hingegen in Norwegen, das seit 2016 ein Self ID-Gesetz hat. Der Erfahrungsbericht einer norwegischen lesbischen Künstlerin, Tonje Gjevjon, die von Berufsverbot und Cancel Culture betroffen ist, wird diesem Statement als Anlage beigefügt.

Schließlich zeigen mehrere in Australien anhängige Gerichtsverfahren, in welchem Ausmaß „Genderidentität“ als rechtliche Kategorie Frauen, insbesondere Lesben, schadet. Ein Brief von Anna Kerr, Rechtsanwältin der Feminist Legal Clinic Inc., an Reem Alsalem, Berichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen ist als Anlage beigefügt.

  1. Wie sollte sich Self ID/Geschlechtsidentität als Rechtsanspruch oder die Abschaffung von Geschlecht/Geschlechtsidentität als Rechtskategorie auswirken auf:
  • Sprache
  • Physische Räume
  • Sport
  • Minderjährige
  • Affirmative Action
  • Statistiksammlung

Sprache

Auch hier kann nur das Beispiel eines „Chilling-Effekts“ gegeben werden. Es geht um eine Kampagne gegen den § 218 StGB (Abtreibungsparagraph) im Jahre 2021, in dem das Wort „Frau“ nicht mehr vorkommt. Der Aufruf wird diesem Statement als Anlage beigefügt.

Physische Räume

  • Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ werden in Konfliktfällen BetreiberInnen von Saunen und sonstigen geschlechtsspezifischen Räumen auf das „Hausrecht“ verwiesen. Diese „Lösung“ eines erst durch die Vermengung von Geschlecht mit Geschlechtsidentität entstandenen Problems verfängt indes nicht. Minderheitenrechte sollen auf Kosten von Frauenrechten durchgesetzt werden. Wehren sich die BetreiberInnen von Saunen und sonstigen geschlechtsspezifischen Räumlichkeiten im Einzelfall, werden diese „Diskriminierungsfälle“ voraussichtlich vor Gericht landen. Viel Erfolg wird den Frauen nicht beschieden sein, denn „pauschal auf die Geschlechtsidentität“ darf der Ausschluss von Männern aus Frauenräumen nicht erfolgen. Sie hätten die Beweislast dafür, dass Männer ihre Intimsphäre stören oder ihre persönliche Sicherheit bedrohen.
  • Völlig unbeachtet von den AutorInnen des Referentenentwurfs ist die Situation lesbischer Frauen: Wenn jeder Mann sich zur Frau und damit auch zur „Lesbe“ erklären kann, wird es zukünftig keine sicheren Räume für Lesben mehr geben, in denen ihre sexuelle Orientierung nicht in Frage gestellt wird. Mit dem geplanten SBGG erhielten die Männer mit abweichender Geschlechtsidentität sogar noch die juristische Legitimation für ihr Handeln.

  • Bei der Inanspruchnahme von Frauenparkplätzen bleibt bei der Vermengung von Geschlecht und Geschlechtsidentität völlig unklar, welche Person berechtigt ist, einen Frauenparkplatz zu nutzen, um zu vermeiden, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden.

  • Unterbringung im Justizvollzug (Frauengefängnisse): In Deutschland hat das Land Berlin zuerst eine entsprechende Gesetzesänderung vollzogen: ‚Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Gefangene…auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden.‘ Während das Land Berlin hier – angesichts der im Jahre 2021 noch nicht ohne weiteres möglichen Änderung des Geschlechtseintrags im Standesamtsregister – bei der jeweiligen Einzelfallentscheidung den „Bedürfnissen der übrigen Gefangenen“, also insbesondere weiblichen Häftlingen, in der Tat Referenz erweist, wäre es nach Einführung der Selbsterklärung fraglich, ob diese Rücksicht seitens der Anstaltsleitung auf andere Gefangene, sprich Frauen, noch genommen würde, da es sich ja nach der Logik der Transgenderideologie bei Männern, die sich als Frauen „fühlen“, um „Frauen“ handelt. Welche „Sicherheitsinteressen“ sollten da mangels Abgrenzungskriterium (der unterschiedliche Geschlechtseintrag entfällt) noch tangiert sein? Das Recht der inhaftierten biologischen Frauen auf körperliche und psychische Unversehrtheit wäre damit akut gefährdet (Art. 2 Abs. (2) GG), könnte jedoch nur – mangels Abgrenzungskriterium – erschwert eingefordert werden.

Sport

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung weist den Sportvereinen die Entscheidung darüber zu, in eigener Verantwortung und gemäß ihrer Satzung selbst entscheiden zu können, ob geschlechtergetrennt oder zusammen Sport betrieben werden soll, was sicher zu vielen Konfliktfällen führen wird.

Der Hinweis, Werbung für den geschlechtsspezifischen Frauensport gelänge am besten durch Abstellen auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, würde indes genau das Gegenteil bewirken: Da es im Sport besonders auf die biologische Konstitution ankommt – weswegen Frauen jahrhundertelang vom Sport ausgeschlossen waren – bewirkt die Vermengung von Geschlecht und Geschlechtsidentität eine dramatische Wettbewerbsverzerrung zulasten von Frauen und letztlich das Austrocknen des Frauensports. Auch das ist mit den verfassungsrechtlich geschützten Rechten von Frauen nach Art. 3 Abs. (2) GG nicht zu vereinbaren. Nicht zufällig haben der Weltschwimmverband (FINA)[2] und der Leichtathletikweltverband (IAAF)[3] die Teilnahme transidentifizierter „Frauen“ an Frauensportwettkämpfen nahezu ausgeschlossen.

Minderjährige

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Die Ersetzung der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern zum Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags eines Minderjährigen ab 14 Jahren durch das Familiengericht ohne zwingende Einholung zweier jugendpsychiatrischer Gutachten ist wegen unverhältnismäßiger Einschränkung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. (2) Satz 1 GG und aus Gründen des Kindeswohls strikt abzulehnen. Es sei daran erinnert, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die soziale Transition von Minderjährigen in den meisten Fällen die äußerst problematische medizinische Transition nach sich zieht. Aus demselben Grund sind freiwillige Beratungsangebote kein probates Mittel, die Gutachten zweier medizinisch-psychologischer Sachverständige zu ersetzen.

Affirmative Action

Durch die Einführung der Rechtskategorie „Geschlechtsidentität“ könnten Männer sämtliche Rechte, die Frauen genießen, um ihre Benachteiligung in der Gesellschaft auszugleichen, ebenfalls für sich in Anspruch nehmen, nur diesmal mit dem Etikett „Frau“. Förderpläne zur Erreichung der Gleichberechtigung wie politische Teilhabe durch Paritégesetze, Quoten und Stipendien wären akut bedroht.

Dass dieser Missbrauch eine reale Gefahr ist, zeigt das Beispiel eines Mannes, der sich bei der bündnisgrünen Basis zur „Frau“ erklärte, um einen Frauenquotenplatz zu ergattern. Das Bundesschiedsgericht der Bündnisgrünen schob dem jedoch einen Riegel vor: Frauenförderung kann ebenso wie Minderheitenschutz nur funktionieren, wenn sie nicht durch Angehörige der dominanten Gruppe unterlaufen wird… (Es gehe) „hier also nicht allein um Selbstdefinition. Vielmehr steh(e) das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung in einem Spannungsverhältnis zur… programmatischen Selbstbestimmung (d.h., zur Frauenquote) … auf Chancengleichheit.“[4]

Durch die Gleichsetzung von Geschlecht mit Geschlechtsidentität bei der Quotierung von Stellen geraten die mühsam erkämpften Rechte von Frauen im Berufsleben ins Wanken. Sie müssten sich in Zukunft die ihnen vorbehaltenen Stellen mit Männern teilen, die per Eigenerklärung einen weiblichen Personenstandseintrag im Standesamtsregister haben. Da dies eine klare Zurücksetzung und Benachteiligung gegenüber Männern bedeutet und überdies dem Missbrauch Tor und Tür öffnet, ist auch diese Regelung nicht verfassungskonform und strikt abzulehnen.

Statistiksammlung

Durch die Einführung der „Geschlechtsidentität“ als Rechtskategorie würde sich der Geschlechtseintrag potentiell vom jeweiligen Geschlecht aller Menschen lösen, welche in den deutschen Personenstandsregistern erfasst sind, und verlöre damit seine Beweisfunktion. Durch die Beliebigkeit des Personenstandswechsels würde die Statistik über die Verteilung der biologischen Geschlechter unbrauchbar, zumindest erheblich verzerrt. Außerdem würden auf der Statistik beruhende Prognosen, Gutachten und Maßnahmen gegen Diskriminierung erschwert oder unmöglich gemacht und der Nachweis der Diskriminierung des (biologisch) weiblichen Geschlechts ausgeschlossen.

 

Fazit

Der Wechsel des Geschlechtseintrags soll nach dem Willen der Bundesregierung offensichtlich hinsichtlich der Folgen „dem freien Spiel der Kräfte“ überlassen bleiben. Das öffnet dem dominierenden (männlichen) Geschlecht Tür und Tor, die Rechte von Frauen und Mädchen auf ihre mühsam errungenen Schutz- und autonomen Räume sowie ihre gesellschaftliche Teilhabe (z.B. Sport, geschlechtsspezifische Statistiken) auszuhöhlen. Das ist strikt abzulehnen, da es die Rechte von Frauen und Mädchen aus Art. 2 Abs. (2) GG -Recht auf psychische und körperliche Unversehrtheit- und 3 Abs. (2) und (3) GG -Gleichberechtigung von Männern und Frauen- gefährdet. Im Übrigen verstößt dieses gesetzgeberische Untätigbleiben gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot, da die Legislative bei der Ausbalancierung von Grundrechten dazu verpflichtet ist, die notwendigen Regelungen selbst zu treffen und nicht auf andere Gewalten abzuschieben.

 

Berlin, den 06. Januar 2024

Gunda Schumann ©
Vorständin
Lesbisches Aktionszentrum (LAZ) reloaded e.V.

[1] Dr. Klaus Märker, Rechtsanwalt (Dr. Fricke und Partner Freiburg),

Jonas D. Jacob LL.M., Rechtsanwalt (Dr. Frowein und Partner Wuppertal), Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, VI., S. 11f.,  https://www.bundestag.de/resource/blob/976376/1d42580f90647481d400119d3ff240d2/20-13-77t.pdf.

 

[2] https://www.watson.de/sport/lgbtq/825039872-fina-schwimm-weltverband-beschliesst-neue-regeln-fuer-trans-personen [letzter Zugriff: 12.05.2023].

[3] https://www.t-online.de/sport/mehr-sport/leichtathletik/id_100149492/leichtathletik-weltverband-schliesst-trans-frauen-aus.html [letzter Zugriff: 12.05.2023].

[4]  Bundesschiedsgericht Bündnis 90/Die Grünen, Urteil vom 22.12.2022, Az. 05/2022, S. 22f.,  https://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-56322/GR18-05.pdf [letzter Zugriff: 23.05.2023].

Autorin: Gunda Schumann ©


Anlage:

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