23. August 2022

LAZ reloaded e.V. zu den Eckpunkten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz zum Selbstbestimmungsgesetz vom 30.06.2022

 

I. Ersetzung des Transsexuellengesetzes durch ein „Selbstbestimmungsgesetz“

Die Koalitionäre wollen „…das Transsexuellengesetz abschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen. Dazu gehören ein Verfahren beim Standesamt, das Änderungen des Geschlechtseintrags im Personenstand grundsätzlich[1] per Selbstauskunft möglich macht, ein erweitertes und sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot und eine Stärkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote. Die Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen müssen vollständig von der GKV übernommen werden.“ (Koalitionsvertrag, S. 119f.)

Die im Eckpunktepapier[2] genannte Zielsetzung der – nach der Ressortaufteilung der Bundesregierung eigentlich nicht für das Personenstandswesen zuständigen[3] – Ministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus, und dem Minister der Justiz, Marco Buschmann, ist „…eine einheitliche Regelung für alle transgeschlechtlichen sowie nicht-binären und intergeschlechtlichen Menschen…, die ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen ändern wollen.“ In Zukunft „…wird eine Erklärung mit Eigenversicherung beim Standesamt reichen, dass die Geschlechtsidentität nicht mit dem Geschlechtseintrag übereinstimmt. Weder die Vorlage eines ärztlichen Attests noch eine Begutachtung sind nötig. Wenn eine Person neben der Änderung des Geschlechtseintrags oder des Vornamens auch körperliche Veränderungen anstrebt, sind hingegen medizinische Regelungen und Leitlinien einschlägig. Der Anwendungsbereich des neuen Selbstbestimmungsgesetzes umfasst keine Vorfestlegung hinsichtlich medizinischer Maßnahmen, da die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen hiervon unabhängig ist.“ [Kursivschrift eingefügt]

1  Änderung des Personenstandsrechts für Alle

Entgegen der Beteuerung, ein einheitliches Gesetz für verschiedene Minderheiten (trans, nicht-binär, inter) zu schaffen und durch die Abschaffung „langwieriger und kostenintensiver Gerichtsverfahren“ ein Stück „Normalität“, gleich einer „Reisepassverlängerung“, herzustellen, wie Justizminister Buschmann ohne erkennbaren Sachverstand erklärte, geht es den beiden MinisterInnen um viel mehr: Eine Änderung des Personenstandsrechts für die gesamte Bevölkerung in einem wichtigen Punkt, dem Geschlechtseintrag, welcher durch seine Halbwertzeit („Sperrfrist“) von einem Jahr und mittels Austausch durch den unsubstantiierten Begriff „Geschlechtsidentität“ letztlich gegenstandslos gemacht werden soll. Ist das mit unserem Grundgesetz vereinbar?

2 Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft

a) Dieses legislative Vorhaben lässt zum einen die Auswirkungen auf die Beweisfunktion des Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr außer Acht. Laut Bundesverfassungsgericht darf der Gesetzgeber zur Wahrung eben dieser Beweisfunktion sehr wohl den Wechsel des Geschlechtseintrags von bestimmten Voraussetzungen, z.B. einen „…auf objektivierten Kriterien gestützten Nachweis“, etwa Fachgutachten, abhängig machen (s.u.bb).
Zum anderen wird mit dem Verlust der Beweisfunktion des Geschlechtseintrags – und darum geht es hier eigentlich – die Verteidigung der verfassungsrechtlich verbrieften Rechte von Frauen, deren Gleichstellung mit den Männern nach Art. 3 Abs. (2) GG nicht zuletzt vom Staat zu fördern ist.

Im Einzelnen:

aa) Beweisfunktion des Geschlechtseintrags (Personenregister und Geburtsurkunde) im Rechtsverkehr (§§ 54 Abs. (1), (2), 55 Abs. (1) Nr. 4 PStG).[4]

Dazu das Bundesverfassungsgericht: „…wird der Registereintrag…zum Zwecke der Identifizierung und Datenvalidierung oder zu statistischen Zwecken benötigt…Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder des Ausdrucks aus dem Geburtenregister gegenüber Behörden, Gerichten oder Dritten ist in einer Vielzahl von rechtlichen Lebenssituationen rechtlich vorgesehen…Die Vorlage der Geburtsurkunde wird unter anderem für die Anmeldungen zum Studium, zu universitären Prüfungen, Staatsexamina und zur Promotion, bei Bewerbungen in den öffentlichen Dienst beziehungsweise in das Beamtenverhältnis sowie für bestimmte Ausbildungsberufe gefordert.“ (Rz 8). Und weiter: „Teilweise regelt das Recht Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht…“ (Rz. 39).[5]

 

bb) Nachweispflichten für den Geschlechtseintrag

Die auf dem nicht validierbaren individuellen „Geschlechtsempfinden“ basierende Änderung des Geschlechtsantrags per Selbstauskunft ist geeignet, die sorgfältig austarierte Grundlage für die Ausübung von Rechten und Pflichten, die an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, ins Wanken bringen.

Dazu das Bundesverfassungsgericht: “Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist.“ (Rz. 66)[6]

cc) Konsequenzen für Frauen

(1) Gleichstellungsziel von Art. 3 Abs. 2 GG ist bedroht

Die jährliche Wählbarkeit des Geschlechtseintrags im Standesamtsregister für alle Personen, die dies wünschen, würde auf längere Sicht die Bundesstatistik über die Verteilung der biologischen Geschlechter aufheben, zumindest erheblich verzerren. Die auf Bundes- und Landessstatistiken beruhenden Prognosen, Gutachten und Maßnahmen gegen Diskriminierung würden erschwert oder unmöglich gemacht. Förderpläne zur Erreichung der Gleichberechtigung wie politische Teilhabe durch Paritégesetze, Quoten, Stipendien, Frauensport, Schutz vor männlicher Gewalt (der ebenfalls ein Anliegen des Koalitionsvertrages ist! Vgl. S. 114f.), Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden unverhältnismäßig eingeschränkt. Nicht zuletzt würden Kriminalstatistiken, welche unter der gegenwärtigen Gesetzeslage noch das Ausmaß der Männergewalt an Frauen abbilden, z.B. Nötigung, Körperverletzung, Exhibitionismus, Vergewaltigung, Totschlag und Mord, unbrauchbar gemacht, wenn sich männliche Straftäter einfach zur „Frau“ umdeklarieren können.

Der konsequente Schritt nach der gesetzlich eingeführten Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft und damit seiner Beliebigkeit wäre dessen gänzliche Abschaffung im Standesamtsregister, wie schon im Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen zu einem Selbstbestimmungsgesetz als Alternativoption enthalten[7].

Dies würde einmal zu erheblichen praktischen Problemen im Rechtsverkehr führen. Dazu die vormalige Bundesregierung: „Der Geschlechtseintrag bei der Geburt ist ein Referenzeintrag, der im täglichen Leben als Beweismöglichkeit im gesamten Rechtsverkehr dient…Würde das Geschlecht daher nicht im Personenstandsregister, sondern in anderen Registern festgehalten, würde die Frage der Bestimmung des Geschlechts nur verschoben, die Rechtsposition der Bürger jedoch empfindlich geschwächt.“[8]

Der Wegfall des Geschlechtseintrags im Personenregister würde für die Frauen bedeuten, dass die noch zu erfüllende Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen unmöglich gemacht wird: Wie soll der Staat dem Gleichstellungsgebot von Frauen und Männern sowie der Beseitigung geschlechtsspezifischer Diskriminierung nachkommen, wenn ihm die statistischen Nachweise fehlen, wie viele Frauen es gibt und in welchen Bereichen der Gesellschaft sie diskriminiert werden, ja wenn die statistische Größe „Frau“ verschwindet? Wie soll Frauenförderung im öffentlichen Dienst umgesetzt werden, wenn den betroffenen Frauen mangels Geschlechtseintrag der Nachweis fehlt, dass sie Frauen sind?[9]

Der staatliche Auftrag des Artikel Art. 3 Abs. (2) Grundgesetz zur Realisierung der verbrieften Gleichberechtigung von Männern und Frauen – und nicht zuletzt die hierfür unerlässliche Führung von geschlechtsspezifischen Statistiken – könnte nach dieser Lesart nicht erfüllt werden. Ein Gesetzesvorhaben, das die Beliebigkeit des Geschlechtseintrags und damit seine Abschaffung indiziert, ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen strikt abzulehnen.

(2) Recht von Frauen und Lesben auf körperliche und psychische Unversehrtheit
     nach Art. 2 GG ist gefährdet

Das Öffnen der rechtlichen „Schleusen“ für alle Menschen, auf Antrag ihr Geschlecht zu wechseln und entsprechend registrieren zu lassen, liefert allen Männern, auch den nicht geschlechtlich angeglichenen, die juristische Legitimation, ohne rechtliche Hürden in geschützte (z. B. Frauenhäuser, Mädchennotdienste, Frauengefängnisse) und autonome Frauenräume (z.B. Vereine, Kneipen, Bars, Clubs) einzudringen; auch sexualisierte Gewalt gegen Lesben gehört zu den Folgen. Dadurch wird das Recht von Frauen im Allgemeinen und Lesben im Besonderen auf körperliche und psychische Unversehrtheit gefährdet (Art. 2 GG).

Im Einzelnen:

      • Frauen/Lesben- und Mädchenprojekte, in jahrzehntelanger mühevoller feministischer Arbeit aufgebaut, um Frauen, Lesben und Mädchen ein Refugium zu bieten oder das Leben selbstbestimmter, angenehmer, kreativer und schöner zu machen, werden zunehmend – schon vor Erlass eines sog. „Selbstbestimmungsgesetzes“ – für sog. ‚Transfrauen‘ geöffnet. Hauptgrund scheint der lange Arm einschlägiger Lobbygruppen zu sein, bei einer entsprechenden Weigerung dafür zu sorgen, dass Frauen- und Lesbengruppen die staatlichen Zuschüsse entzogen werden. Ein Beispiel: Die Mitfrauen des Lesbenprojekts „RuT – Rad und Tat – Offene Initiative Lesbischer Frauen e.V.“[10] in Berlin sahen sich ohne Vorbereitung, Diskussion oder ihrem Einvernehmen mit einem Fragebogen konfrontiert, der das Wort „Lesbisch“ mit einem Gendersternchen im Titel trägt, also ‚Transfrauen’ mit einschließt. Der Fragebogen gehört zu einem Projekt (Lesbisch*.Sichtbar.Berlin), das von der Queer-Feministin Stefanie Kuhnen initiiert und vom Fachbereich LSBT der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (ehemaliger Senator: Dirk Behrendt, Bündnis 90/Die Grünen) gefördert wird und die „Vernetzung der L*-Communities und Lesben*“ zum Ziel hat[11].

Mit einem sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ bedarf es nicht einmal finanzieller Sanktionen mehr, den übrigen Frauen-, Mädchen- und Lesbenprojekten die Möglichkeit, unter ihresgleichen zu sein, zu versagen.            

      • Auch Frauengefängnisse, bisher besonders in den angelsächsischen und angloamerikanischen Ländern ein Schauplatz skandalträchtiger Gewalt von transidenten Männern gegen weibliche Häftlinge[12], werden von dieser Entwicklung nicht verschont. Das Land Berlin hat kurz vor der Bundestagswahl im September 2021 eine entsprechende Gesetzesänderung vollzogen: „Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung…der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Gefangene…auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht…als zugehörig empfinden.“[13] Während der Senat von Berlin hier – angesichts der noch nicht ohne weiteres möglichen Änderung des Geschlechtseintrags im Standesamtsregister – bei der jeweiligen Einzelfallentscheidung den „Bedürfnissen der übrigen Gefangenen“, also weiblichen Häftlingen, Referenz erweist, würde ein „Selbstbestimmungsgesetz“ nicht einmal mehr diese Rücksicht verlangen, da es ja nach der Logik der Gendertheorie bei Männern, die sich als Frauen „fühlen“, um ‚Frauen‘ handelt. Das Recht der inhaftierten biologischen Frauen auf körperliche und psychische Unversehrtheit wäre damit akut gefährdet.
      • Schließlich bezieht das Eindringen in weibliche Räume auch buchstäblich weibliche Körper mit ein: Die renommierte BBC veröffentlichte kürzlich einen Artikel über sexualisierte Gewalt sog. ‚Transfrauen‘ an jungen Lesben.[14] Die Grenzüberschreitungen, welche das sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ als „Gleichbehandlung“ zu verkaufen sucht, schadet wegen der nach wie vor bestehenden faktischen Geschlechterungleichheit in allen Bereichen einzig den Frauen, insbesondere den Lesben und Mädchen. Angebliche „Gleichbehandlung“ zementiert so die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern.

Für beide MinisterInnen sind hingegen die „Zahlen egal“, laut Minister Buschmann handele es sich um „kein Massenphänomen“, so etwas würde nicht „aus Jux und Dollerei“ gemacht. Kompetenz in dieser Frage sieht anders aus.

Mit dem Einwand, „Transfrauen (seien) Frauen“, und  gewalttätige Personen, „gleich welchen Geschlechts“, hätten keinen Zugang zu geschützten Räumen für vulnerable und von Gewalt betroffene Personen (s. Eckpunktepapier), outet sich Familienministerin Paus als Translobbyistin und offenbart ein Maß an frauenverachtender Ignoranz auf der Regierungsbank, die ihresgleichen sucht. Auch die heikle Frage von Männern im Frauensport will sie dem Gutdünken der Sportverbände überlassen.[15] Dazu passt ebenso, dass sie für Männer in Frauenumkleidekabinen noch „keine Lösung“ parat hat. Ihr Zugeständnis, dass bei dem geplanten Gesetzesvorhaben „noch nicht alle Fragen der Gleichberechtigung“ gelöst worden und einer Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) durch das Justizressort vorbehalten sind, wirkt da wie ein hilfloses Lippenbekenntnis. Ebenso erscheint der Hinweis auf die noch immer ausstehende Umsetzung der Istanbul-Konvention, welche sich die Koalition auf die Fahnen geschrieben habe, als lästige Pflichtübung.

(3) Änderung des Geschlechtseintrags von Minderjährigen

Während es die Aufgabe der Sorgeberechtigten ist, für Minderjährige unter 14 Jahren und für geschäftsunfähige Minderjährige den Änderungsantrag beim Standesamt zu stellen, sollen Minderjährige ab 14 Jahren mit Zustimmung der Sorgeberechtigten die Erklärung selbst abgeben.[16] Stimmen die Eltern nicht zu, kann das Familiengericht auf Antrag der/des Minderjährigen die Entscheidung der Eltern – orientiert am Kindeswohl – ersetzen. Wie die FamilienrichterIn die Reife und Urteilsfähigkeit des antragstellenden Kindes im Hinblick auf seine Gesundheit und Lebensqualität im Fall einer sozialen Transition ohne förmliches Beweisverfahren, d.h. ohne ein jugendpsychiatrisches Gutachten, nur angesichts des Eindrucks in der persönlichen Anhörung, zu beurteilen in der Lage sein soll, erschließt sich nicht. Das Gutachten von einer, besser zwei Sachverständigen, sollte eine Minimalvoraussetzung für die in Frage stehende Regelung sein.

(4) Stärkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote für Minderjährige und ihre Eltern

Zwar ist im Eckpunktepapier nunmehr von einer „sachkundigen“ und „ergebnisoffenen“ Beratung Minderjähriger und ihrer Eltern, u.a. zu „Auswirkungen des Vornamens- und Personenstandswechsels, (zur) geschlechtlichen Entwicklung“ und zur „Geschlechtsidentität“ die Rede, und nicht mehr, wie noch im

Gesetzesentwurf von B90/Die Grünen[17], von einem breit gefächerten Beratungsangebot für die Transition. Jedoch soll „auch auf Beratungsangebote einschlägiger Vereine und Verbände hingewiesen werden“, womit wohl üppig bezuschusste[18] Translobbyorganisationen mit einer eher transaffirmativen Beratung gemeint sind, denen staatliche Stellen damit den Weg bereiten.

Dabei hat schon der renommierte kanadische Kinder- und Jugendpsychologe Ken Zucker lange bestätigt, dass die frühe soziale Transition Kinder in ihrer Genderdysphorie bestätigt und sie ermutigt, die medizinische Transition anzusteuern.[19]

Die nach Art. 2 GG vom Staat zu schützende körperliche und seelische Unversehrtheit von Kindern geben die MinisterInnen damit zugunsten einer fiktiven „Geschlechtsidentität“, der zum „Sieg“ über das Geschlecht verholfen werden soll, auf.

  1. Erweitertes und sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot

Das Offenbarungsverbot nach § 5 Transsexuellengesetz verbietet es dritten Personen (mit Ausnahme naher Verwandter und früherer Ehegatten), nach Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung den früheren Vornamen der AntragstellerIn zu offenbaren oder auszuforschen.

Die Erweiterung des Offenbarungsverbots inklusive Anrede und Sanktionsbewehrung bedeutet, dass Frauen, die eine Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft ablehnen oder die Öffnung von Frauen- und Lesbenräumen für Männer mit „weiblicher Geschlechtsidentität“ kritisch sehen und sich folglich weigern, der Anrede einer „Transperson“ nicht das biologische, sondern das „gefühlte“ Geschlecht zugrunde zu legen, zukünftig riskieren, Täterinnen einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit zu werden. Auf Nachfrage erklärten die MinisterInnen, der Bußgeldrahmen werde sich zwischen 5.000 und 10.000 € bewegen.

Im Klartext heißt das: Der Gesetzgeber will es seinen BürgerInnen – wie in George Orwells „1984“ – unter Sanktionsandrohungen verbieten, die Wahrheit zu sagen. Nämlich, dass es zwei Geschlechter gibt. Dass Männer keine Lesben sein können, weil Lesben offensichtlich Frauen sind, deren sexuelle Orientierung auf andere Frauen gerichtet ist. Mit dem „Steuergeheimnis“, wie Justizminister Buschmann bemerkte, hat die Offensichtlichkeit weiblicher und männlicher Physiognomien
wahrlich nichts zu tun.

Dieses „Wahrheitsverbot“ ist schwerlich mit der verfassungsrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit von Art. 5 Abs. (1) GG vereinbar.

 

II  Körperliche (somatische) geschlechtsangleichende Maßnahmen

Zwar beteuern die MinisterInnen laut Eckpunktepapier „keine Vorfestlegung“ hinsichtlich körperlicher (somatischer) geschlechtsangleichender Maßnahmen – welche doch in der Regel logische Konsequenz einer sozialen Transition sind und sicherlich durch die „einschlägigen Beratungsangebote“ für Minderjährige (s.o. 4.) in die Wege geleitet werden.

Fest steht, dass sich die Regierung im Koalitionsvertrag bereits auf die volle Kostentragung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) festgelegt hat (s. Einleitung Eckpunktepapier). Dieser Paradigmenwechsel würde mit fundamentalen Grundsätzen der Heilberufe und des Gesundheitssystems, insbesondere der Evidenzbasiertheit medizinischer Behandlung[20], der medizinischen Ethik[21], dem Erfordernis von Diagnose und Psychotherapie bei psychischen Störungen sowie den Grundsätzen des Sozialrechts[22] brechen.

Bisher gilt für die Gesetzlichen Krankenkassen folgender Grundsatz: Sie sind sogenannte “Solidargemeinschaften”: „Das bedeutet, alle Mitglieder zahlen abhängig von ihrer Leistungsfähigkeit (Einkommen) in das System ein, aus dem auch ärmeren oder mittellosen Mitgliedern die gleichen einheitlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Es ist daher nicht möglich, bestimmte Leistungen zusätzlich abzusichern oder herauszunehmen.“[23] Wer Zusatzleistungen will (besseres Material bei Zahnersatz, schönere Brillengestelle und Gläser, Chefarztbehandlung, usw.) muss drauf zahlen oder Zusatzversicherungen abschließen. Das soll nun offenbar bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen nicht mehr gelten.

Interessant ist, wie die Bundesregierung diesen Paradigmenwechsel in Angriff zu nehmen gedenkt. Eine Orientierung medizinischer Fachgesellschaften bei der Frage medizinischer Transitionen an sog. „Leitlinien“ (z.B. S-3 Leitlinie), wie Justizminister Buschmann bemerkte, verfängt nicht, da diese rechtlich unverbindlich sind.

Einen Hinweis auf andere Optionen gibt der bereits erwähnte Gesetzentwurf von B90/Die Grünen[24]:

㤠2 Anspruch auf Achtung des Selbstbestimmungsrechts bei Gesundheitsleistungen

(1) Das Recht auf freie Entwicklung der Persönlichkeit entsprechend der Geschlechtsidentität umfasst das Recht, über die Durchführung medizinischer Maßnahmen zur Modifizierung des eigenen Körpers im Hinblick auf Erscheinung und körperliche Funktionen bei vollumfassender vorheriger medizinischer Aufklärung und Einwilligungsfähigkeit selbstbestimmt zu entscheiden.

(2) Intergeschlechtliche Versicherte sowie Versicherte mit Geschlechtsinkongruenz haben Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen einschließlich Hormontherapie sowie der Angleichung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale. Das Nähere zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zum Umfang der notwendigen Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V…“ [Hervorhebung durch Unterstreichung]

Das heißt, dem Bundesgesetzgeber soll die Entscheidung darüber, wer zum Kreis der Anspruchsberechtigten mit der GKV als Kostenträgerin gehört, entzogen werden. Das wäre auf jeden Fall juristisch angreifbar.

Gunda Schumann ©
Berlin, den 23.08.2022

[1] Ob durch die Einfügung „grundsätzlich“ die Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft nicht in allen Fällen möglich ist, ist noch völlig offen.

[2]https://www.bmfsfj.de/resource/blob/199382/1e751a6b7f366eec396d146b3813eed2/20220630-selbstbestimmungsgesetz-eckpunkte-data.pdf

[3]Zuständig ist das Bundesministerium für Inneres und Heimat, Ministerin Nancy Faeser, SPD, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/organigramm-bmi.pdf?__blob=publicationFile&v=59

 [4] Für intersexuelle Menschen gilt eine Ausnahme: Die Geschlechtsangabe in der Geburtsurkunde kann offengelassen oder der Eintrag „divers“ vorgenommen werden, §§ 22 Abs. (3), 45b PStG.

[5] Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Ersten Senats vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 – Fehlender positiver Geschlechtseintrag für Intersexuelle, http://www.bverfg.de/e/rs20171010_1bvr201916.html  [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[6] BVerfG, Beschl. d. Ersten Senats v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07- Voraussetzungen für  Eingetragene Lebenspartnerschaft, http://www.bverfg.de/e/rs20110111_1bvr329507.html [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[7] Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SelbstbestG) vom 10.06.2020, BT-Drucksache 19/19755, Abschnitt C. [zitiert: GE Selbstbestimmung]

[8] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, BT-Drucks. 19/4669 vom 01.10.2018,  Begründung A.III Alternativen, S. 2, https://www.dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/046/1904669.pdf [letzter Zugriff: 10.03.2020).

[9] Indikator für die Abschaffung der statistischen Größe „Frau“ ist schon jetzt der derzeit zu beobachtende „Verzicht“ in der Sprache auf die Bezeichnung „Frau“. Das ist zu beobachten beim Unterschriftenaufruf „Weg mit § 218!“, in dem nur noch von „schwangeren Personen“ die Rede ist, https://wegmit218.de. Im internationalen Kontext beobachten wir extreme Wortschöpfungen wie „Körper mit Vagina“ (LANCET, Titelblatt, 25.09.2021), „Menschenmilch“ und Brustkorb-Füttern“ statt „die Brust geben“ (Die Tagespost, 12.02.2021), Person, die ein Kind geboren hat (4W, 15.10.2021) u.v.m.

[10] Ein Projekt für ältere und behinderte Lesben, http://rut-berlin.de/ [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[11] Vgl. Projektbeschreibung, https://lesbisch-sichtbar.berlin/ [letzter Zugriff: 15.11.2021]. „BEGINE – Treffpunkt und Kultur für Frauen e.V.“ listet auf ihrer Website alle Gruppen unter „Frauennetzwerk“ auf, die wegen ihrer staatliche Förderung „transinklusiv“ sind, https://www.begine.de/gruppen.html

[12] Diana Shaw, „Transgender policy that led to male sex offenders in women’s jails set to be reviewed”, Women are Human, 6 November 2021, https://www.womenarehuman.com/transgender-policy-that-led-to-male-sex-offenders-in-womens-jails-set-to-be-reviewed/ [letzter Zugriff:15.11.2021].

[13] Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (Berliner Strafvollzugsgesetz – StVollzG Bln) vom 04. April 2016, Fassung vom 14.09.2021, gültig ab 25.09.2021, § 11 Abs. (2), https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StVollzGBEV1P11 [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[14]Caroline Lowbridge, BBC News, 26 October 2021: “We’re being pressured into sex by some trans women’, https://www.bbc.com/news/uk-england-57853385 [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[15] Nach der entsprechenden Entscheidung des DFB, auch Transpersonen die Türen zum Amateur-Frauenfußball zu öffnen, sind dessen Tage gezählt, https://www.sportschau.de/fussball/fussball-dfb-transgender-regeln-100.html https://fairplayfuerfrauen.org/unfair-dfb-regelung-ermoeglicht-maennern-im-frauenfussball-zu-spielen-06-2022/

[16] Beim Rauchen/Trinken, https://www.jugendschutz-aktiv.de/das-jugendschutzgesetz/wer-darf-was-und-wann/ueberblick-nach alter.html#:~:text=Die%20Abgabe%20alkoholischer%20Getr%C3%A4nke%20und,in%20der%20%C3%96ffentlichkeit%20nicht%20rauchen%2F [letzter Zugriff: 10.07.2022] und beim Tätowieren, https://www.cas-tattoo.de/rechtliche-situation-minderj%C3%A4hriger/ [letzter Zugriff: 10.07.2022] sind Minderjährige starken Beschränkungen ausgesetzt: Tatoo-Studios sichern sich rechtlich ab, indem sie zumeist erst ab 18 Jahren Tatoos stechen und vorher auf einer Erlaubnis der Sorgeberechtigen bestehen. Auch gibt es aus Gründen des Jugendschutzes klare gesetzliche Regelungen bei der Einschränkung der Werbung für Schönheits-OPs, vgl. das Heilmittelwerbegesetz (HWG), S. 28f., https://repository.publisso.de/resource/frl:4406987-1/data [letzter Zugriff: 10.07.2022].

[17] GE Selbstbestimmung (Fn. 6).

[18] S. zur staatlichen Finanzierung der Trans-Lobbyverbände, z.B. Bundesvereinigung Trans* e. V., 2018: 548.710 €, 2020 288.682,14 €, 2021 418.198,38 €, S. 13f., https://dserver.bundestag.de/btd/20/008/2000812.pdf

[19] Bernhard Lane, “The White House’s Specious Gender Manifesto”,13 May 2022, Quillette [letzter Zugriff: 09.07.2022]; weiterführende Literatur: Kenneth J. Zucker, “The myth of persistence: Response to “A critical commentary on follow-up studies and ‘desistance’ theories about transgender and gender non-conforming children” by Temple Newhook et al. (2018), http://www.hbrs.no/wp-content/uploads/2017/05/The-myth-of-persistence-0ZUCKER.IJT_.2018.pdf [letzter Zugriff: 10.07.2022}.

[20] Die auf empirische Belege gestützte Medizin, die ausdrücklich fordert, dass bei einer medizinischen Behandlung patientenorientierte Entscheidungen nach Möglichkeit auf der Grundlage von empirisch höchstmöglich nachgewiesener Wirksamkeit getroffen werden sollen. Sie gilt heute als Goldstandard im Hinblick auf die bestmögliche Entscheidung für ein Behandlungsverfahren.

[21] Wikipedia, Eid des Hippokrates, https://de.wikipedia.org/wiki/Eid_des_Hippokrates [letzter Zugriff: 17.01.2020].

[22] § 2, Abs, (1), Satz 3 SGB V: ”Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechenden und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen”, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/ [letzter Zugriff: 12.06.2020]

[23] https://www.gesetzlichekrankenkassen.de/system/system.html

[24] S. Fn. 6.

Autorin: Gunda Schumann ©


[1] Quellen

Schreibe einen Kommentar