17. März 2022

Stellungnahme zum Koalitionsvertrag 2021-2025 von SPD, B90/Die Grünen und FDP „Mehr Fortschritt wagen“, Kapitel VI, Vielfalt: „Queeres Leben“ und „Rassismus bekämpfen“ (S. 119f.)

I.  Ersetzung des Transsexuellengesetzes durch ein „Selbstbestimmungsgesetz“

Die Koalitionäre verstehen darunter „ein Verfahren beim Standesamt, das Änderungen des Geschlechtseintrags im Personenstand grundsätzlich[1] per Selbstauskunft möglich macht, ein erweitertes und sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot und eine Stärkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote.“

  1. Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft                                                                      a) Dieses legislative Vorhaben ignoriert gänzlich die Auswirkungen eines solchen Unterfangens auf die Beweisfunktion des Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr und damit der Rechte von Frauen, deren Gleichstellung mit den Männern nach Art. 3 Abs. (2) GG nicht zuletzt vom Staat zu fördern ist.

Im Einzelnen:

aa) Beweisfunktion des Geschlechtseintrags (Personenregister und Geburtsurkunde) im  Rechtsverkehr (§§ 54 Abs. (1), (2), 55 Abs. (1) Nr. 4 PStG).[2]

Dazu das Bundesverfassungsgericht: „…wird der Registereintrag…zum Zwecke der Identifizierung und Datenvalidierung oder zu statistischen Zwecken benötigt…Die Vorlage einer Geburtsurkunde oder des Ausdrucks aus dem Geburtenregister gegenüber Behörden, Gerichten oder Dritten ist in einer Vielzahl von rechtlichen Lebenssituationen rechtlich vorgesehen…Die Vorlage der Geburtsurkunde wird unter anderem für die Anmeldungen zum Studium, zu universitären Prüfungen, Staatsexamina und zur Promotion, bei Bewerbungen in den öffentlichen Dienst beziehungsweise in das Beamtenverhältnis sowie für bestimmte Ausbildungsberufe gefordert.“ (Rz 8). Und weiter: „Teilweise regelt das Recht Ansprüche und Pflichten in Anknüpfung an das Geschlecht…“ (Rz. 39).[3]

 

bb) Nachweispflichten für den Geschlechtseintrag

Die auf dem nicht objektiv nachweisbaren individuellen „Geschlechtsempfinden“ basierende Änderung des Geschlechtsantrags per Selbstauskunft würde die sorgfältig austarierte Grundlage für die Ausübung von Rechten und Pflichten, die an den Geschlechtseintrag geknüpft sind, ins Wanken bringen.

Dazu das Bundesverfassungsgericht: “Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist.“ (Rz. 66)[4]

Obwohl sich der Koalitionsvertrag dazu ausschweigt, ab welchem Alter das sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ Anwendung finden soll, sei schon einmal an dieser Stelle gesagt, dass Minderjährigen mit einer noch gar nicht voll entwickelten psychischen und körperlichen Geschlechtsreife die alleinige Entscheidung über eine beweiserhebliche Tatsache im Rechtsverkehr nicht überlassen werden darf.

cc) Konsequenzen für Frauen

    • (1) Gleichstellungsziel von Art. 3 Abs. 2 GG ist bedroht

Die freie Wählbarkeit des Geschlechtseintrags im Standesamtsregister für alle Personen, die dies wünschen, würde auf längere Sicht die Statistik über die Verteilung der biologischen Geschlechter aufheben, zumindest erheblich verzerren. Außerdem würden auf der Statistik beruhende Prognosen, Gutachten und Maßnahmen gegen Diskriminierung erschwert oder unmöglich gemacht. Förderpläne zur Erreichung der Gleichberechtigung wie politische Teilhabe durch Paritégesetze, Quoten, Stipendien, Frauensport, Schutz vor männlicher Gewalt (der ebenfalls ein Anliegen des Koalitionsvertrages ist! Vgl. S. 114f.), Meinungs- und Versammlungsfreiheit wären akut bedroht.

Der konsequente Schritt nach der gesetzlich vollzogenen Möglichkeit einer Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft und damit seiner Beliebigkeit wäre eine gänzliche Abschaffung des Geschlechtseintrags im Standesamtsregister, wie schon im Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen zu einem Selbstbestimmungsgesetz als Alternativoption enthalten[5].

Dies würde einmal zu erheblichen praktischen Problemen im Rechtsverkehr führen. Dazu die vormalige Bundesregierung: „Der Geschlechtseintrag bei der Geburt ist ein Referenzeintrag, der im täglichen Leben als Beweismöglichkeit im gesamten Rechtsverkehr dient…Würde das Geschlecht daher nicht im Personenstandsregister, sondern in anderen Registern festgehalten, würde die Frage der Bestimmung des Geschlechts nur verschoben, die Rechtsposition der Bürger jedoch empfindlich geschwächt.“[6]

Der Wegfall des Geschlechtseintrags im Personenregister würde für die Frauen bedeuten, dass die noch zu erfüllende Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen unmöglich gemacht wird: Wie soll der Staat dem Gleichstellungsgebot von Männern und Frauen sowie der Beseitigung geschlechtsspezifischer Diskriminierung nachkommen, wenn ihm die statistischen Nachweise fehlen, wie viele Frauen in welchen Bereichen der Gesellschaft diskriminiert werden, ja wenn die statistische Größe „Frau“ verschwindet? Wie soll Frauenförderung im öffentlichen Dienst umgesetzt werden, wenn den betroffenen Frauen mangels Geschlechtseintrag der Nachweis fehlt, dass sie Frauen sind?[7]

Der staatliche Auftrag des Artikel Art. 3 Abs. (2) Grundgesetz zur Realisierung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen – und nicht zuletzt die hierfür unerlässliche Führung von geschlechtsspezifischen Statistiken – liefe nach dieser Lesart leer. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzesvorhabens, das die Beliebigkeit des Geschlechtseintrags und damit seine Abschaffung indiziert, ist daher abzulehnen.

(2) Recht von Frauen und Lesben auf körperliche und psychische Unversehrtheit nach Art. 2 GG ist gefährdet

Das Öffnen der rechtlichen „Schleusen“ für alle Menschen, auf Antrag ihr Geschlecht zu wechseln und entsprechend registrieren zu lassen, liefert allen Männern, auch den nicht geschlechtlich angeglichenen, die juristische Legitimation, ohne rechtliche Hürden in geschützte (z. B. Frauenhäuser, Mädchennotdienste, Frauengefängnisse) und autonome Frauenräume (z.B. Vereine, Kneipen, Bars, Clubs) einzudringen; auch sexualisierte Gewalt gegen Lesben gehört zu den Folgen. Dadurch wird das Recht von Frauen im Allgemeinen und Lesben im Besonderen auf körperliche und psychische Unversehrtheit gefährdet (Art. 2 GG).

Im Einzelnen:

  • Frauen/Lesben- und Mädchenprojekte, in jahrzehntelanger mühevoller feministischer Arbeit aufgebaut, um Frauen, Lesben und Mädchen ein Refugium zu bieten oder das Leben selbstbestimmter, angenehmer, kreativer und schöner zu machen, werden zunehmend – schon vor Erlass eines sog. „Selbstbestimmungsgesetzes“ – für sog. ‚Transfrauen‘ geöffnet. Hauptgrund scheint der lange Arm einschlägiger Lobbygruppen zu sein, bei einer entsprechenden Weigerung dafür zu sorgen, dass Frauen- und Lesbengruppen die staatlichen Zuschüsse entzogen werden. Ein Beispiel: Die Mitfrauen des Lesbenprojekts „RuT – Rad und Tat – Offene Initiative Lesbischer Frauen e.V.“[8] in Berlin sahen sich ohne Vorbereitung, Diskussion oder ihrem Einvernehmen mit einem Fragebogen konfrontiert, der das Wort „Lesbisch“ mit einem Gendersternchen im Titel trägt, also ‚Transfrauen’ mit einschließt. Der Fragebogen gehört zu einem Projekt (Lesbisch*.Sichtbar.Berlin), das von der Queer-Feministin Stefanie Kuhnen initiiert und vom Fachbereich LSBT der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (ehemaliger Senator: Dirk Behrendt, Bündnis 90/Die Grünen) gefördert wird und die „Vernetzung der L*-Communities und Lesben*“ zum Ziel hat[9].

Mit einem sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ bedarf es nicht einmal finanzieller Sanktionen mehr, den übrigen Frauen-, Mädchen- und Lesbenprojekten die Möglichkeit, unter ihresgleichen zu sein, zu versagen.      

  • Auch Frauengefängnisse, bisher besonders in den angelsächsischen und angloamerikanischen Ländern ein Schauplatz skandalträchtiger Gewalt von transidenten Männern gegen weibliche Häftlinge[10], werden von dieser Entwicklung nicht verschont. Das Land Berlin hat kürzlich eine entsprechende Gesetzesänderung vollzogen: „Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung…der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Gefangene…auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht…als zugehörig empfinden.“[11] Während der Senat von Berlin hier – angesichts der noch nicht ohne weiteres möglichen Änderung des Geschlechtseintrags im Standesamtsregister – bei der jeweiligen Einzelfallentscheidung den „Bedürfnissen der übrigen Gefangenen“, also weiblichen Häftlingen, Referenz erweist, würde ein „Selbstbestimmungsgesetz“ nicht einmal mehr diese Rücksicht verlangen, da es ja nach der Logik der Gendertheorie bei Männern, die sich als Frauen „fühlen“, um ‚Frauen‘ handelt. Das Recht der inhaftierten biologischen Frauen auf körperliche und psychische Unversehrtheit wäre damit akut gefährdet.
  • Schließlich bezieht das Eindringen in weibliche Räume auch buchstäblich weibliche Körper mit ein: Die renommierte BBC veröffentlichte kürzlich einen Artikel über sexualisierte Gewalt sog. ‚Transfrauen‘ an jungen Lesben.[12] Die Grenzüberschreitungen, welche das sog. „Selbstbestimmungsgesetz“ als „Gleichbehandlung“ zu verkaufen sucht, schadet wegen der nach wie vor bestehenden faktischen Geschlechterungleichheit in allen Bereichen einzig den Frauen, insbesondere den Lesben und Mädchen.
  1. Erweitertes und sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot

Das Offenbarungsverbot nach § 5 Transsexuellengesetz verbietet es dritten Personen (mit Ausnahme naher Verwandter und früherer Ehegatten), nach Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung den früheren Vornamen der AntragstellerIn zu offenbaren oder auszuforschen.

Die Erweiterung des Offenbarungsverbots inklusive Anrede und Sanktionsbewehrung bedeutet, dass Frauen, die eine Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft ablehnen oder die Öffnung von Frauen- und Lesbenräumen für Männer mit „weiblicher Geschlechtsidentität“ kritisch sehen und sich folglich weigern, der Anrede einer „Transperson“ nicht das biologische, sondern das „gefühlte“ Geschlecht zugrunde zu legen, zukünftig riskieren, Täterinnen einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit zu werden. Das wäre schwerlich mit der verfassungsrechtlich verbürgten Meinungsfreiheit von Art. 5 GG vereinbar.

Die Sanktionsbewehrung bei „fahrlässig“ „falschen“ Anreden oder sonstigen Verstößen gegen das Offenbarungsverbot ist unverhältnismäßig.

  1. Stärkung der Aufklärungs- und Beratungsangebote


Dieser Passus im Koalitionsvertrag entspricht der im Gesetzesentwurf von B90/Die Grünen[13] enthaltenen Regelung eines breit gefächerten Beratungsangebotes für die Transition. Die vorgeschriebene Begutachtung durch zwei medizinisch-psychologische Sachverständige soll durch ein freiwilliges Beratungsangebot, das   Translobbyorganisationen einschließt, ersetzt werden. Es soll nicht nur Aufklärung und Beratung über sog. „Geschlechtsidentität“ und Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags, sondern u.a. auch „Unterstützung bei der Abwägung, ob Möglichkeiten der hormonellen, chirurgischen und sonstigen körperlichen Angleichung in Anspruch genommen werden sollen, insbesondere bei irreversiblen Maßnahmen…“ (§ 5 Abs. (2) Nr. 4), umfassen.

Obwohl der Koalitionsvertrag, wie bereits bemerkt, sich darüber ausschweigt, ob Minderjährige auch in den Genuss dieses „Aufklärungs- und Beratungsangebots“ kommen sollen, sei an dieser Stelle schon einmal erwähnt, dass eine einseitige „positive“ Beratung im Sinne einer „Transidentität“ der komplexen Situation mutmaßlich  geschlechtsdysphorischer Kinder und Jugendlicher nicht gerecht wird und oft zu irreversiblen körperlichen Eingriffen führt, deren Folgen die jungen PatientInnen nicht überblicken können und oft bereuen (Verletzung des Rechts auf körperliche und psychische Unversehrtheit, Art. 2 GG).[14]

II. Finanzierung der Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen 

  1. Kosten geschlechtsangleichender Behandlungen für die gesetzliche Kranken-versicherung (GKV)

Die Koalitionäre stützen sich bei der beabsichtigten Belastung der Solidargemeinschaft offenbar auf die von medizinischen und psychologischen Fachverbänden sowie einem Translobbyverband herausgegebenen S-3 Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung von 2019[15]:

Zwar werde die sog. „Geschlechtsinkongruenz“ in Anlehnung an die von der World Health Organisation (WHO) publizierte ICD-11 nicht mehr als psychiatrische Diagnose aufgeführt, sondern als „nicht krankheitswertiger Gesundheitszustand“ beschrieben. Statt wie bisher einzelfallbezogener Ursachenforschung seien hormonelle und operative Geschlechtsanpassung die Mittel der Wahl, über die die/der PatientIn selbst entscheide. Dennoch sei die Belastung der gesetzlichen Krankenkassen mit den Behandlungskosten „…dadurch legitimiert, dass sie zur Linderung des Leidensdrucks“, obwohl „nicht ‚messbar‘“, „…für erforderlich angesehen werden.“[16]

Dieser Paradigmenwechsel bricht mit fundamentalen Grundsätzen der Heilberufe und des Gesundheitssystems, insbesondere der Evidenzbasiertheit medizinischer Behandlung[17], der medizinischen Ethik[18], dem Erfordernis von Diagnose und Psychotherapie bei psychischen Störungen sowie den Grundsätzen des Sozialrechts.[19] Der häufig bemühte § 27 SGBV[20] und ältere Rechtsprechung[21], die Transsexualität noch häufig als Krankheit einstufte, die geschlechtsangleichende Operationen ggf. erforderlich machte, kann indes die Erfordernisse evidenzbasierter Behandlung, wie in § 2 SGB V dargelegt, nicht aushebeln. Dass „körpermodifizierende Behandlungen“ das Leiden wegen Geschlechtsdysphorie aufheben sollen, ist nicht nachgewiesen.[22]

Außerdem sind die – stets unerwähnt bleibenden – Folgekosten wegen der Behandlung und Rehabilitation bei anhaltenden körperlichen und seelischen Störungen nach Transition und auch nach Retransition bei der Berechnung der Kostenlast für die GKV noch hinzuzurechnen.

Allerdings hat die Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen[23] die S3-Leitlinie nur teilweise nachvollzogen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die gesetzlichen Krankenkasse gegen eine drohende Kostenlast durch das beabsichtigte Gesetzespaket zur Wehr setzen, welche nicht zur Heilung von Krankheiten, sondern bestenfalls zur Pflege eines von Translobbygruppen angefachten „Hypes“ dienen und damit in erster Linie die Kassen des medizinisch-industriellen Komplexes füllen.

  1. Folgekosten nach Schwerbehindertenrecht

 

Körperlich voll Transitionierte können bei den Versorgungsämtern auf Antrag nahezu regelhaft die Zuerkennung einer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50) aufgrund der bestehenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen erlangen. Auch bei Transitionierten und Retransitionierten mit überwiegend seelischen Behinderungen ist die Erlangung des Grades einer Schwerbehinderung nicht unrealistisch.

Die Zuerkennung einer Schwerbehinderung hat viele Rechte und Nachteilsausgleiche zur Folge, wie z.B. einem früheren Rentenbezug ohne Abzüge, einem Steuerfreibetrag, dem freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, Vorteilen bei der Erlangung eines Wohnberechtigungsscheines und dem Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen.[24]

III. Aufhebung der Strafausnahmen in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen


Mit der Ankündigung einer Strafverschärfung im Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen lassen die Koalitionäre die Katze aus dem Sack: Es geht ihnen sehr wohl auch um Minderjährige, welche vor einer irgendwie gearteten ‚Beeinflussung‘ ihrer aufkeimenden ‚Transidentität‘ geschützt werden sollen.

  1. Hintergrund

Die Gesetzesinitiative des ehemaligen Bundesgesundheitsministers Jens Spahn zum Schutz vor Konversionsbehandlungen, welche in begrüßenswerter Absicht zunächst lesbische und schwule Minderjährige vor sog. „Therapien“, „…die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung“ gerichtet sind, schützen wollte, hat in letzter Minute auch das „Verbot der Konversionsbehandlung von „Transgeschlechtlichkeit“ für die „…selbst empfundene geschlechtliche Identität…“ mit aufgenommen[25]. Hierfür hatte sich – eine Wesensverwandtschaft von LGB und T unterstellt – nur eine „Fachkommission mit Betroffenen, Betroffenenverbänden sowie Expertinnen und Experten aus Medizin, Psychologie, Sozial- und Rechtswissenschaften …, fachlich von der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (BMH) begleitet“, ausgesprochen[26], welche sich aber offenbar im Sinne einer „policy capture“ durchsetzen konnte[27].

Danach werden psychotherapeutische Ansätze, welche statt einer affirmativen Behandlung einen ergebnisoffenen interdisziplinären diagnostischen Prozess vorziehen, der mögliche Ursachen und begleitende psychische Störungen der PatientInnen mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz untersuchen und ggf. behandeln will, als sog. „Konversionsbehandlungen“ bezeichnet. Solche Behandlungen seien nicht indiziert, da ein therapeutischer Nutzen fehle bzw. erhebliche gesundheitliche Schäden verursache. Allerdings sind weder mangelnder therapeutischer Nutzen noch Verursachung erheblicher gesundheitlicher Schäden einer solchen diagnostischen Psychotherapie nachgewiesen.[28]

AdressatInnen des strafbewehrten Verbots sind alle Angehörigen der Heilberufe (ÄrztInnen, PsychologInnen) sowie sonstige Personen, die aus medizinischen, weltanschaulichen oder religiös motivierten Gründen auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung Minderjähriger oder „ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität“ abzielen. Eine weitgehende Ausnahme von der Strafbewehrtheit genießen Fürsorge- und Erziehungsberechtigte (z.B. Eltern).[29]

Keine Konversionsbehandlung sind u.a. „…operative(…) medizinische(…) Eingriffe(…) oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbst empfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen.“[30]

  1. Würdigung

Damit hat das Gesetz „zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen“:

a) ÄrztInnen und PsychologInnen, die gemäß ihrem Berufsethos der „positiven“ Behandlung einen ergebnisoffenen interdisziplinären diagnostischen Prozess vorziehen, der mögliche Ursachen und begleitende psychische Störungen der PatientInnen mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz untersucht und ggf. behandelt, werden nicht nur in ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. (1) GG) eingeschränkt, sondern kriminalisiert[31]. Zu einem bisher geringeren Grad gilt die Kriminalisierung für Erziehungsberechtigte auch.

b) „Operative medizinische Eingriffe oder Hormonbehandlungen“ stellen deshalb keine „Konversionsbehandlung“ dar, weil sie dem „Wunsch“ der Person mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz entsprechen.

Zunächst einmal dürften „Wünsche“ von PatientInnen allein wegen der Evidenzbasiertheit der medizinischen Behandlung ohne gründliche Indikation keine (überdies durch die Solidargemeinschaft zu finanzierenden) medizinischen Eingriffe nach sich ziehen.

Die Verkürzung des diagnostischen Prozesses, wie in der S-3 Leitlinie empfohlen (vgl. oben), ist eine Sache. Diese Verkürzung aber den Angehörigen der Heilberufe bei  Außerachtlassung ihres Berufsethos unter Strafandrohung gesetzlich zu verordnen, ist ein bisher nicht dagewesener Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Therapie- und Berufsfreiheit.

Des Weiteren ist völlig unerfindlich, was Minderjährige in die Lage versetzen soll, die Folgen ihres Tuns verantworten zu können: Die Beurteilung der Tragweite einer „psychischen Einwirkung“ auf ihre „Geschlechtsidentität“ wird ihnen zwar nicht zugetraut, aber eines medizinischen Eingriffs in ihren Körper mit z.T. unumkehrbaren Folgen, z.B. die Einnahme von massiv gesundheitsgefährdenden Pubertätsblockern oder eine Mastektomie (Brustamputation), sehr wohl?

Im Einzelnen:

(aa) Dem operativen Eingriff gehen i.d.R. langwierige Behandlungen, insbesondere pubertätsblockierende und gegengeschlechtliche Hormonbehandlungen, Psychotherapie sowie probatorisches Leben in der neuen Geschlechtsrolle voraus. Ein invasiver medizinischer Eingriff mit 14 Jahren ist somit schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Medizinische ExpertInnen und die World Professional Association for Transgender Health (WPATH) empfehlen daher – auch aus Haftungsgründen – die Vornahme operativer Maßnahmen nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres.[32]

(bb) Ob Kinder überhaupt Tragweite und Folgen eines geschlechtsverändernden operativen Eingriffs hinreichend erfassen können, darf angesichts der ungesicherten Persistenz (nur zwischen 2% und 27% der Kinder mit Geschlechtsdysphorie bzw. Geschlechtsinkongruenz entwickeln eine gegengeschlechtliche Identität im Erwachsenenalter) sowie des unklaren Suizidrisikos bezweifelt werden.[33] Die Anzahl der sog. „Detransitioner“, meist Mädchen, ist daher ansteigend. Als Anschauungsbespiel mag der Fall Quincey/Keira Bell vor dem High Court in London dienen.[34]

(cc) „Positive Behandlungen von nicht geschlechtsrollenkonformen Kindern und Jugendlichen, welche überwiegend Mädchen sind[35], können sich zu einer individuellen, sozialen und ethischen Katastrophe auswachsen: Dr. Alexander Korte, Kinder- und Jugendpsychiater am Universitätsklinikum München und einer der Experten bei der Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 02.11.2020 zu den Gesetzentwürfen von Bündnis 90/Die Grünen und FDP zum sog. „Selbstbestimmungsgesetz“, sieht in der Vergabe von Pubertätsblockern – welche nach seiner Aussage die normale körperliche und psychosexuelle Entwicklung beeinflussen und die Libido beeinträchtigen – und anschließenden gegengeschlechtlichen Hormonen die Begünstigung einer „trans Entwicklung“, da so sexuelle Erfahrungen von Jugendlichen unterbunden würden, welche notwendig seien, um ggf. ein homosexuelles Coming-Out zu erleben. Ein solches „Homosexualitätsverhinderungsprogramm“ sei „zutiefst unethisch“.[36] Im Übrigen sei Transgenderismus ein „Hype“, der sich gut mit dem „konservativen Rollback“ vertrage: Unangepasstes Rollenverhalten primär von Mädchen werde quasi wegoperiert.[37]

Trotz des vom Persönlichkeitsrecht (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. (1) GG) umfassten Anspruchs auf körperliche Unversehrtheit nimmt das Gesetz eine der Transgender-Ideologie und der medizinisch-pharmazeutischen Industrie huldigende Wertung (Psyche vor Physis) vor, die gerade z.B. bei psychisch instabilen Minderjährigen mit sog. „Rapid Onset Gender Dysphoria“[38], welche ihre Meinung ggf. wieder ändern, fatale, weil unumkehrbare Konsequenzen haben kann.[39]

  1. Strafausnahmen für Erziehungsberechtigte

Die Koalitionäre planen nun, dieses unter Verfassungsgesichtspunkten äußerst problematische Gesetz hinsichtlich der Sanktionierung noch zu verschärfen: Die bisher für Erziehungsberechtigte geltenden Strafausnahmen sollen u.a. fallen. Das bedeutet im Klartext, dass Eltern widerspruchslos etwaige Transitionswünsche ihrer Kinder hinnehmen, ja sogar unterstützen sollen. Diagnostische Therapie wegen Geschlechtsdysphorie wurde schon unter Strafe gestellt, nun sollen Eltern unter Androhung von Strafe auf ihr verfassungsrechtlich garantiertes Erziehungsrecht (Art. 6 GG), das kritische Nachfragen sowie erzieherische Maßnahmen zum Wohle des Kindes zweifellos zulässt, ja erfordert, verzichten[40]. Angesichts der Tatsache, dass  Erziehungsberechtigte in der Regel eng mit der Lebenswirklichkeit ihrer Kinder verbunden sind, erscheint dieser Verzicht auf die elterlichen Erziehungsrechte realitätsfern und unangemessen. Im Übrigen hätte dieser Verzicht zur Konsequenz, dass Kinder und Jugendliche noch mehr als ohnehin schon der zunehmenden äußeren Beeinflussung durch Social Media ausgesetzt sein würden.[41] Dem Wohle des Kindes und seinem Schutz vor psychischer und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 GG) entspricht dieses gesetzgeberische Unterfangen mit Sicherheit nicht[42] und ist damit verfassungswidrig.

IV. Erfassung von „Hasskriminalität“ gegen queere Menschen

Zunächst ist unklar, was die Koalitionäre mit „queere Menschen“ genau meinen. Da aber in diesem Zusammenhang von „Hasskriminalität“ die Rede ist, liegt es nahe, zum Verständnis den Antrag von Bündnis 90 /Die Grünen zu „Hass und Hetze gegen LSBTI wirksam bekämpfen“ (BT-Drucksache 19/26886)[43] heranzuziehen.

  1. Hintergrund

Vor dem Hintergrund der EU-Strategie zur Gleichstellung von queeren Menschen (LGBTIQ-Gleichstellungsstrategie 2020-2025)[44] sowie der von der EU-Kommission angekündigten Initiative, zum Ende des Jahres 2021 einen Vorschlag für die Erweiterung der Straftatbestände von Art. 83 Abs. 1 TFEU zu machen[45], haben Bundestagsabgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen o.g. Antrag in den Bundestag eingebracht.

Während es die EU-Strategie sowie die EU-Roadmap noch an justiziablen Definitionen von „hate speech“ und „hate crime“ gegen LSBTIQ vermissen lassen[46], macht der Antrag von B90/Die Grünen nur scheinbar eine klare Ansage: Er verlangt u.a. von der Bundesregierung, „Hasskriminalität gegen LSBTI besser zu erfassen…“ In allen Bundesländern sollen „…mutmaßliche homophobe oder transfeindliche Hintergründe von Straftaten ausdrücklich in den Polizeiberichten genannt werden…“ Außerdem müssen „…die Datenerhebungen zu…digitaler…identitätsspezifischer Gewalt…verbessert werden.“[47] Auch wenn dies nicht im Koalitionsvertrag steht, soll die Datensammlung dabei helfen, u.a. die Neuordnung der Strafzumessungstatsachen in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB voranzutreiben.[48]

Wir lehnen die Hinzufügung sog. „transfeindlicher“ Hintergründe von Straftaten und  „identitätsspezifischer Gewalt“ ab.

2.Im Einzelnen:  

 a) Zunächst ist hierzu anzumerken, dass bei der Zusammenfassung verschiedener Minderheitengruppen in einer „Buchstabensuppe“ (LGBTI) etwaige Interessengegensätze zwischen diesen Gruppen ignoriert werden. Das ist auch hier der Fall: Homosexuelle, insbesondere lesbische Frauen, haben mit Menschen, welche sich von ihrem Geburtsgeschlecht abwenden wollen (sog. transidente Personen), nichts gemein, da ihre Diskriminierung neben der gleichgeschlechtlichen Orientierung auf ihrem biologischen Geschlecht als Frauen beruht. Ihre Interessen in Bezug auf Anti-Diskriminierung entsprechen daher in erster Linie denen aller Frauen und erst in zweiter Linie denen anderer Gruppen von „LGBTI“ oder können sogar im Gegensatz dazu stehen: Sog. „transgeschlechtliche Personen“ wollen z.B. das ihnen eigene abgelehnte Geschlecht, welches – noch – Beweisfunktion im öffentlichen Rechtsverkehr hat, beliebig wechseln oder sogar abschaffen. Die Folgen wurden bereits oben unter I.1.a) cc) skizziert.

Laut Antrag von Bündnis 90/Die Grünen könnte es sich hier um (digitale oder analoge) „identitätsspezifische Gewalt“ handeln – ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher sich beliebig auf alle erdenklichen „Identitäten“ erstrecken würde. Allein um der Strafverfolgung zu entgehen, würden Frauen und Mädchen ihre grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit in Bezug auf die notwendige, aber noch nicht geführte öffentliche Debatte zur Vereinbarkeit von Frauen-/Mädchenrechten mit solchen „transgeschlechtlicher“ Personen nicht ausüben dürfen. Das käme einer staatlichen Beschränkung der Grundrechte von Frauen und Mädchen gleich und wäre, da verfassungswidrig, nicht hinnehmbar.

V. Ergänzung des Gleichbehandlungsartikels des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 3 GG) um ein Verbot der Diskriminierung wegen sexueller Identität

 

Schließlich begegnet der Aufnahme des Begriffs „sexuelle Identität“ in Art. 3 Abs. (3) des Grundgesetzes Bedenken, da er nicht klar definiert ist. Neben homosexueller Orientierung würden darunter auch Paraphilien wie Pädophilie fallen können. Pädosexuelle könnten versuchen, sich der willkürlichen Aneinanderreihung von „LSBTI+“ anzuschließen. Der weitreichende Schutz der sog. „sexuellen Identität“ würde nicht zuletzt Kinder bedrohen. Wir favorisieren daher „sexuelle Orientierung“ zur Aufnahme in Art. 3 Abs. (3) Grundgesetz.[50]

Autorin: Gunda Schumann  ©

Lesbisches Aktionszentrum (LAZ) reloadedxx e.V.


[1] Ob durch die Einfügung „grundsätzlich“ die Änderung des Geschlechtseintrags per Selbstauskunft nicht in allen Fällen möglich ist, sei dahingestellt.

[2] Für intersexuelle Menschen gilt eine Ausnahme: Die Geschlechtsangabe in der Geburtsurkunde kann offengelassen oder der Eintrag „divers“ vorgenommen werden, §§ 22 Abs. (3), 45b PStG.

[3] Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss des Ersten Senats vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 – Fehlender positiver Geschlechtseintrag für Intersexuelle, http://www.bverfg.de/e/rs20171010_1bvr201916.html  [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[4] BVerfG, Beschl. d. Ersten Senats v. 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07- Voraussetzungen für  Eingetragene Lebenspartnerschaft, http://www.bverfg.de/e/rs20110111_1bvr329507.html [letzter Zugriff: 16.10.2020].

[5] Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes (SelbstbestG) vom 10.06.2020, BT-Drucksache 19/19755, Abschnitt C. [zitiert: GE Selbstbestimmung]

[6] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, BT-Drucks. 19/4669 vom 01.10.2018,  Begründung A.III Alternativen, S. 2, https://www.dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/046/1904669.pdf [letzter Zugriff: 10.03.2020).

[7] Indikator für die Abschaffung der statistischen Größe „Frau“ ist schon jetzt der derzeit zu beobachtende „Verzicht“ in der Sprache auf die Bezeichnung „Frau“. Das ist zu beobachten beim Unterschriftenaufruf „Weg mit § 218!“, in dem nur noch von „schwangeren Personen“ die Rede ist, https://wegmit218.de. Im internationalen Kontext beobachten wir extreme Wortschöpfungen wie „Körper mit Vagina“ (LANCET, Titelblatt, 25.09.2021), „Menschenmilch“ und Brustkorb-Füttern“ statt „die Brust geben“ (Die Tagespost, 12.02.2021), Person, die ein Kind geboren hat (4W, 15.10.2021) u.v.m.

[8] Ein Projekt für ältere und behinderte Lesben, http://rut-berlin.de/ [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[9] Vgl. Projektbeschreibung, https://lesbisch-sichtbar.berlin/ [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[10] Diana Shaw, „Transgender policy that led to male sex offenders in women’s jails set to be reviewed”, Women are Human, 6 November 2021, https://www.womenarehuman.com/transgender-policy-that-led-to-male-sex-offenders-in-womens-jails-set-to-be-reviewed/ [letzter Zugriff:15.11.2021].

[11] Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Berlin (Berliner Strafvollzugsgesetz – StVollzG Bln) vom 04. April 2016, Fassung vom 14.09.2021, gültig ab 25.09.2021, § 11 Abs. (2), https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StVollzGBEV1P11 [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[12]Caroline Lowbridge, BBC News, 26 October 2021: “We’re being pressured into sex by some trans women’, https://www.bbc.com/news/uk-england-57853385 [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[13] GE Selbstbestimmung (Fn. 5).

[14] Vgl. Dr. med. Renate Försterling (selbst transitioniert), Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes“ der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der FDP, Berlin, 16.05.2021, www.praxis-foersterling.de; Steffi Unsleber, „Fehldiagnose „trans“ – und die gravierenden Folgen, 12.01.2022, https://www.welt.de/politik/deutschland/plus236152872/Transmenschen-Fehldiagnose-trans-und-die-gravierenden-Folgen.html , s. auch Fn. 32ff.

[15] [Zitiert: S-3 Leitlinie] https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/138-001l_S3_Geschlechtsdysphorie-Diagnostik-Beratung-Behandlung_2019-02.pdf [letzter Zugriff: 16.12.2019]. Kritisch dazu: Deutsche Gesellschaft für Sexualmedizin, Sexualtherapie und Sexualwissenschaft e.V., „Stellungnahme, 17. November 2018. Zur Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Transgesundheit: S-3 Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung (AWMF-Registernr. 138/001), S. 1-3 [zitiert: DGSMTW], https://www.dgsmtw.de/app/download/11334221/DGSMTW_Stellungnahme_S3-LL_Trans_E1_V0.pdf [letzter Zugriff: 13.01.2020].

[16] S-3 Leitlinie, ebd., S. 23.

[17] Die auf empirische Belege gestützte Medizin, die ausdrücklich fordert, dass bei einer medizinischen Behandlung patientenorientierte Entscheidungen nach Möglichkeit auf der Grundlage von empirisch höchstmöglich nachgewiesener Wirksamkeit getroffen werden sollen. Sie gilt heute als Goldstandard im Hinblick auf die bestmögliche Entscheidung für ein Behandlungsverfahren.

[18] Wikipedia, Eid des Hippokrates, https://de.wikipedia.org/wiki/Eid_des_Hippokrates [letzter Zugriff: 17.01.2020].

[19] § 2, Abs, (1), Satz 3 SGB V: ”Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechenden und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen”, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/ [letzter Zugriff: 12.06.2020]

[20] § 27 Abs. (1) SGB V: “Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern…”, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/ [letzter Zugriff: 12.06.2020].

[21] Bundessozialgericht, Urteil vom 06.08.1987 – 3 RK 15/86, abgedruckt in BSGE 62, 83=SozR 2200 § 182 Nr. 106.

[22] Vgl. z.B. Tamara Syrek Jensen, JD; Joseph Chin, MD, MS; James Rollins, MD, PhD; Elizabeth Koller, MD: “Decision Memo for Gender Dysphoria and Gender Reassignment Surgery (CAG-00446N)”, Centers for Medicare&Medicaid Services, August 30, 2016 https://www.cms.gov/medicare-coverage-database/details/nca-decision-memo-aspx?NCAld=282 [letzter Zugriff: 12.06.2020].

[23] Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV), Begutachtungsanleitung, Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 SGB V, Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus (ICD-10, F64.0), Stand 31. August 2020 [zitiert: GKV], https://www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV/BGA_Transsexualismus_201113.pdf [letzter Zugriff: 31.12.2020].

[24] BMAS, Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV (Stand: Mai 2020), https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/k710-versorgungsmed-verordnung.pdf?_blob=publicationFile&v=1

[25] Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen vom 12.06.2020, § 1 Abs. (1), BGBl. 2020 I Nr. 28 vom 23. Juni 2020 [zitiert: Gesetz].

[26] Gesetzentwurf der Bundesregierung, „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ vom 18.12.2019, BT-Drucks. 19/17278,  § 1 Abs. (1), S. 7, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/Konversionstherapienverbot_Kabinett.pdf [letzter Zugriff: 01.01.2020].

[27] Vgl. dazu Alice Sullivan, „Sex and the Office for National Statistics: A Case Study in Policy Capture”, The Political Quarterly, Vol .92, No. 4, October-December 2021

[28] Vgl. Naomi Cunningham, “Conversion Therapy: the path to good law”, https://legalfeminist.org.uk/author/naomi-cunningham/; “Bad medicine. Britain’s planned ban on conversion therapy is not what it seems”, The Economist, December 4th 2021, p. 13.

[29] Gesetz (Fn. 25), §§ 1, 5, 6.

[30] Ebd., § 1 Abs. (3).

[31] So auch DGSMTW (Fn. 15) in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2020 zum „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität“, S. 2, https://www.dgsmtw.de/app/download/12550234/DGSMTW_Stellungnahme_Gesetzsentwurf_Konversionstherapien.pdf [letzter Zugriff: 30.04.2020].

[32] Z.B. die S1-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie (DGKJP) und die Standards of Care der World Professional Association for Transgender Health (WPATH), zitiert von der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD), Deutscher Bundestag, „Störungen der Geschlechtsidentität und Geschlechtsdysphorie bei Kindern und Jugendlichen. Informationen zum aktuellen Forschungsstand, Az.: WD 9-3000-079/19, 15.11.2019, S. 40f. m.w.N. [zitiert: WD],  https://www.bundestag.de/resource/blob/673948/6509a65c4e77569ee8411393f81d7566/WD-9-079-19-pdf-data.pdf [letzter Zugriff: 15.11.2021]; zu WPATH, vgl. Lisa Selin Davis, „A Trans Pioneer explains her resignation from the US Professional Association for Transgender Health“, 06 Jan 2022, Quillette, https://quillette.com/2022/01/06/a-transgender-pioneer-explains-why-she-stepped-down-from-uspath-and-wpath/

[33] WD, ebd., S. 17f. und 19ff.,  https://www.bundestag.de/resource/blob/673948/6509a65c4e77569ee8411393f81d7566/WD-9-079-19-pdf-data.pdf [letzter Zugriff: 15.11.2021]; Dr. Alexander Korte,  „Lost in Transition: Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter“, präsentiert im Forum Bioethik „Trans-Identität bei Kindern und Jugendlichen: Therapeutische Kontroversen – ethische Fragen“, Deutscher Ethikrat, Berlin, 19.02.2020, m.w.N., S. 8f., https://www.ethikrat.org/fileadmin/PDF-Dateien/Veranstaltungen/fb-19-02-2020-korte.pdf [letzter Zugriff: 15.11.2021]; DGSMTW (Fn. 15), Erwiderung vom 11. März 2020, S. 2, https://www.dgsmtw.de/app/download/12549542/Stellungnahme+DGSMTW+an+Deutschen+Ethikrates+Trans-identität.pdf [letzter Zugriff: 15.11.2021] zur „Ad-hoc-Stellungnahme des Deutschen Ethikrates ‚Trans-Identität bei Kindern und Jugendlichen: Therapeutische Kontroversen – ethische Orientierungen’“, 21.02.2020, https://www.ethikrat.org/forum-bioethik/trans-identitaet-bei-kindern-und-jugendlichen-therapeutische-kontroversen-ethische-fragen/ [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[34] Quincy Bell, Mrs. A. vs. The Tavistock and Portman NHS Foundation Trust, Approved Judgment of The High Court of Justice, London [2020] EWHC 3274 (Admin), dated 01/12/2020, Rz. 26, https://www.judiciary.uk/wp-content/uploads/2020/12/Bell-v-Tavistock-Judgment.pdf [letzter Zugriff 15.11.2021].

[35] Vgl. z.B. Dr. Alexander Korte in : Chantal Louis, „Trans. Einfach das Geschlecht wechseln?“ Emma-Dossier, Januar/Februar 2020, S. 56, 59; Emma Hartley, „Why do so many teenage girls want to change gender?“, Prospect, 03.03.2020, p. 4 https://www.prospectmagazine.co.uk/magazine/tavistock-transgender-transition-teenage-girls-female-to-male [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[36]Video: Clemens Riha interviewt Dr. Alexander Korte, https://www.candoberlin.de/filme/alexander-korte-im-interview/ [letzter Zugriff: 15.11.2021].

[37] Vgl. Chantal Louis (Fn. 35), S. 59.

[38] „Schnell einsetzende Geschlechtsdysphorie“, Lisa Littman, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6095578/; Ärzteblatt, „Zahl transsexueller Kinder gestiegen“, 21. November 2018, https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/99311/Zahl-transsexueller-Kinder-gestiegen

[39] Vgl. oben Fn. 14.

[40] So auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Jens Spahn vom 05.03.2020: Sie plädiert sogar für eine Verschärfung (Anhebung der Altersgrenze auf 21 und uneingeschränkte Strafbarkeit der Erziehungsberechtigten, https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/03/2020-03-05_STN_BPtK_KonversionsbehandlungenschutzG.pdf [letzter Zugriff: 07.05.2020].

[41] Vgl. „TikTok wirbt für Transgender-Ideololgie“, 29.12.2021, https://www.die-tagespost.de/kultur/medien/tiktok-wirbt-fuer-transgender-ideologie/

[42] Vgl. auch Uwe Steinhoff, „Transgender und das ‚Selbstbestimmungsgesetz‘: Kindeswohl geht vor jeder Ideologie“, 13.12.2021, https://www.nzz.ch/meinung/selbstbestimmungsgesetz-kindeswohl-geht-vor-transgenderideologie-Id.1659264

[43] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/268/1926886.pdf [zitiert: Antrag]

[44] https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/lgbtiq_strategy_2020-2025_en.pdf

[45] Roadmap – Ares(2021)1431474 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12872-Hate-speech-hate-crime-inclusion-on-list-of-EU-crimes

[46] Vgl. die kritische Stellungnahme von Women‘s Human Rights Campaign (WHRC): https://www.womensdeclaration.com/documents/169/20_April_EU_hate_speech_submission_WHRC_SE_MO.pdf

[47] Vgl. Antrag (Fn. 43), S. 3, Ziff. II. 3.

[48] Ebd., S. 4, Ziff. II. 10. a).

[49] Erschütterndes und besorgniserregendes Beispiel für die Ausweitung ideologisch motivierter Definitionen  – „Transfeindlichkeit“ – sind die wie ein bizarrer Katechismus der Transideologie anmutenden Unterstellungen und Behauptungen einer Bundesstiftung (Magnus-Hirschfeld-Stiftung), die dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zugeordnet ist, https://mh-stiftung.de/2021/04/27/statement-bmh-lft2021/. S. auch das Beispiel Kanada: „Gender Critical Feminism Soon May Be Criminalized in Canada”, November 21, 2021, https://www.womenarehuman.com/gender-critical-feminism-soon-may-be-criminalized-in-canada/

[50] Vgl. auch LGB Alliance Deutschland vom 27.11.2021, http://lgballiance.de/2021/11/27/stellungnahme-zum-koalitionsvertrag/



[1]https://www.laz-reloaded.de/stellungnahmen/

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